29. April 2014

BGH: Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. Dabei hat das Gericht eine neue Beratungspflicht für Banken aufgestellt. Welche?

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären,

so heißt es in der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts.

Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Anleger, die in offene Immobilienfonds investiert sind oder waren und denen aufgrund dieser Kapitalanlage Schäden entstanden sind, sollten daher prüfen, ob die Bank oder der Anlageberater ordnungsgemäß beraten hat.

Steht eine Falschberatung fest, können Kapitalanlagen rückabgewickelt werden. Damit kennen wir uns aus. Sind Sie betroffen? Kontaktieren Sie uns!

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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