16. März 2013

BGH hilft Kapitalanlegern - Schiffsfonds in Schwierigkeiten

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Urteilen vom 12.03.2013 entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Der Sachverhalt

In den verhandelten Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von den beklagten Kapitalanlegern.

In den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen - betroffen waren Fonds des Emissionshauses Dr. Peters - ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf "Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die beklagten Anleger wurden aufgrund von Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Dann kam es wie bei Fondsanlagen häufig: Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Sanierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Die beklagten Kapitalanleger wehrten sich und wollten nicht zahlen.

BGH entscheidet gegen Vorinstanzen

Die Klagen der Fondsgesellschaften hatten in den ersten beiden Instanzen noch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Damit hat der BGH die Rechte von Kapitalanlegern erneut gestärkt. 

Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nämlich nicht entstehen.

Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.

Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der Bundesgerichtshof keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können. Die Kapitalanleger mussten die erhaltenen Zahlungen folglich nicht erstatten.

Fazit:

Wenn Sie an einem Fonds beteiligt sind und Ausschüttungen von Ihnen zurück gefordert werden, zahlen Sie nicht voreilig. Wir beraten Sie gerne und prüfen, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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