30. August 2024

BGH: kein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft-Versicherungsverträgen

Werden Versicherungsverträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen – aber nur, wenn diese über das Internet, per Telefon oder Post abgewickelt werden. Bei sogenannten Haustürgeschäften, wenn also der Versicherungsvertreter in die eigene Wohnung oder das eigene Geschäft kommt, gilt das jedoch nicht. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 4. April 2024 (Az.: I ZR 137/23).

Ausweitung des Widerrufsrechts auf per Haustürgeschäft geschlossene Verträge nicht vorgesehen

In seinem Beschluss bestätigte der BGH, dass das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen auf Abschlüsse im Internet, per Post oder Telefon beschränkt bleibt. Eine Ausweitung auf Haustürgeschäfte sei weder im deutschen noch EU-Recht vorgesehen.

In dem betreffenden Fall hatte eine Frau aus Oberbayern geklagt, die Inhaberin eines Ladengeschäfts ist. In ihrem Geschäft hatte sie ihren Versicherungsvertreter beauftragt, ihre private Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Dabei wurde für den Versicherungsvertreter ein Honorar in Höhe von 80 Prozent der Jahresersparnis zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, insgesamt 1.948 Euro. Die Geschäftsinhaberin zahlte den Betrag zunächst, forderte das Geld dann aber in ihrer Klage wieder zurück, in der sie sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht berief.

BGH: Widerrufsrecht bleibt auf Fernabsatz beschränkt

Grundsätzlich gilt für Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Allerdings treten bei Versicherungen und Finanzdienstleistungen gesonderte Regelungen in Kraft. Wie der BGH nun in seinem Urteil bestätigte, bleibt das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen auf den sog. Fernabsatz beschränkt. Es gilt also lediglich bei Verträgen, die per Telefon, Post oder online abgewickelt werden. Eine Pflicht, dies auch auf Verträge auszuweiten, die in den privaten oder Geschäftsräumen der Verbraucher abgeschlossen werden, ergebe sich weder aus deutschem noch aus EU-Recht, so das oberste deutsche Gericht.

Verbraucherschützer fordern besseren Schutz bei Haustürgeschäften

Ungeachtet dieses Urteils zu Versicherungsverträgen strebt der Verbraucherzentrale Bundesverband einen besseren Schutz für Verbraucher bei per Haustürgeschäft abgeschlossenen Verbraucherverträgen an, da sich diese meist langfristigen Verträge nicht selten als Kostenfalle entpuppen. So fordern die Verbraucherschützer, die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften von 14 auf 30 Tage anzuheben. Außerdem verlangen sie eine Bestätigungspflicht bei Vertragsabschlüssen am Telefon. Diese soll in Textform und mit zeitlichem Abstand erfolgen. Für langfristige Verträge halten die Verbraucherschützer eine Erstvertragslaufzeit von höchstens einem Jahr für angebracht. Wird ein Vertrag in den privaten oder Geschäftsräumen eines Verbrauchers abgeschlossen, fordert der VZBV eine schriftliche Dokumentation des Verkaufsgesprächs.

Allein 2023 sind laut VZBV mehr als 6.600 Beschwerden über Haustürgeschäfte eingegangen. Das sind 20 Prozent mehr als im Jahr davor. Medienberichten zufolge hat vor allem die Zahl der Beschwerden über Mobil- und Festnetzanbieter zugenommen.

Verbraucher, die per Haustürgeschäft einen Vertrag abgeschlossen haben, der sich im Nachhinein als Kostenfalle oder anderweitig unseriös erweist, beraten wir in der Anwaltskanzlei Lenné gerne. In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir den Vertrag, dessen Zustandekommen und eventuelle Möglichkeiten für einen Widerruf oder eine Rückabwicklung. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung in unserer Kanzlei.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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