19. Januar 2016

BGH kippt Klausel zu Vorfälligkeitsentschädigungen in Kreditverträgen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat heute zum Aktenzeichen XI ZR 388/14 entschieden, dass die Klausel in einem Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.

Wie lautete die Klausel im Kreditvertrag?

Die streitgegenständliche Klausel war folgende:

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Warum ist die Klausel nicht in Ordnung?

Bankkunden werden durch die Klausel unangemessen benachteiligt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tag heißt es dazu:

Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.
...
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.

Das heißt, die Bank darf nicht durch das vorzeitige Ablösen eines Kredits und die Vorfälligkeitsentschädigung besser gestellt werden, als sie bei planmäßiger vertragsgemäßer Bedienung des Kreditvertrages stünde.

Was ist jetzt zu beachten?

Wenn Sie in den vergangenen Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, prüfen Sie, ob Sie die oben genannte Vertragsklausel in Ihrem Kreditvertrag finden oder, ob Sie Sondertilgungsrechte hatten. Einen Musterbrief, mit dem Sie Ihre Bank zu der Thematik anschreiben können, finden Sie hier zum Download.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten.

Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, lohnt sich derzeit eine Überprüfung Ihrer Verträge. In über 80% der Fälle können Vorfälligkeitsentschädigungen - entweder ganz oder zumindest teilweise - zurückgeholt werden.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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