22. Januar 2018

BGH: Miterleben des Unfalltods der Ehefrau kann Schmerzensgeldanspruch begründen

Erlebt man als Unfallbeteiligter oder Zeuge mit, wie ein naher Angehöriger bei einem Unfall ums Leben kommt, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeldansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen.

Der Entscheidung des  BGH ging folgender Sachverhalt voraus:

Der Geschädigte musste mit ansehen, wie ein alkoholisierter Autofahrer in einer langgezogenen Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, dabei auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem Motorrad seiner Frau frontal zusammen stieß. Ihm selber war es noch geglückt, dem Fahrzeug auszuweichen. Die Ehefrau verstarb.

In der Folgezeit litt der Ehemann unter Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr und musste daher seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufgeben. Zudem verließ er auf Rat seines Arztes die Familienwohnung, um den Unfall psychisch besser verarbeiten zu können. Ferner wurde bei dem Ehemann eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte an den Ehemann daher außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Dies war ihm aber zu wenig, sodass er Klage auf Zahlung eines weiteren Betrags von 8.000 Euro erhob.

Wie entschieden die Vorinstanzen?

Das Landgericht Arnsberg verneinte ein weiteres Schmerzensgeld nach § 823 Abs.1 BGB, da der Anspruch durch die außergerichtliche Zahlung der 4.000 Euro erloschen sei.

Das OLG Hamm wies die vom Ehemann gegen das Urteil eingelegte Berufung zurück. § 823 Abs.1 BGB sei in diesem konkreten Fall bereits nicht anwendbar, da dieser eine Gesundheitsverletzung voraussetze. Eine solche würde hier jedoch nicht vorliegen. Seelische Schmerzen oder Trauer alleine reichen nicht aus. Vielmehr müssen die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was nahestehende Personen von Getöteten erfahrungsgemäß an seelischem Schmerz erleiden. Nach Ansicht des OLG hätten sich die psychischen Beeinträchtigungen noch im Rahmen dessen gehalten, was als übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten ist.

Wie entschied der BGH?

Der BGH entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der OLG auf. Dieses habe die Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung im Falle einer psychischen Beeinträchtigung überspannt. Aus Sicht des BGH muss bei der Abwägung, ob eine entsprechende Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, berücksichtig werden, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und zudem selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt war. In einem solchen Fall könne regelmäßig ein Schmerzensgeldanspruch angenommen werden. Der Bundesgerichthof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an das Oberlandesgericht zurück.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (4 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen