09. April 2021

BGH: Online-Anbieter dürfen Gebühr für PayPal und Sofortüberweisung berechnen

Online-Verkäufer können für die Zahlung mittels Zahlungsdienstleister wie PayPal ein zusätzliches Entgelt erheben, so lautet das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 203/19) vom 25.03.2021.

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kam zu dem Schluss, dass Online-Anbieter von ihren Kunden ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn dieses für die Inanspruchnahme der Dienste des Zahlungsdienstleisters verlangt wird.

Die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof

Die Beklagte in dem Fall war das Fernbusunternehmen Flixbus, das die Gebühren für diese Zahlungsmethoden an seine Kunden weitergeben wollte. Flixbus ist ein Münchner Anbieter für Fernbusreisen, der sein Angebot im Internet vermarktet. Bei der Online-Buchung können Kunden zwischen der Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal wählen. Bei Bezahlung per Sofortüberweisung und PayPal wird eine zusätzliche, jeweils vom Fahrpreis abhängige Gebühr fällig.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, betrachtete dies als Verstoß gegen § 3a UWG und § 270a BGB und eröffnete vor dem Landgericht München I ein Musterverfahren, in dem Flixbus auf Unterlassung verklagt wurde.

Das Landgericht München gab der Klage statt. Daraufhin ging die Beklagte vor dem Oberlandesgericht München in Berufung, wo die Klage abgewiesen wurde. Zu demselben Urteil kamen nun auch die Richter des BGH und wiesen die Klage in letzter Instanz ab.

Das Urteil: zusätzliches Entgelt stellt keinen gesetzlichen Verstoß dar

Gebühren für die Zahlung per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte sind laut § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar verboten. Zahlungsdienste wie PayPal und Sofortüberweisung werden darin jedoch nicht erwähnt. Zudem kamen die BGH-Richter zu dem Schluss, dass hier keine Gebühren für eine Lastschrift o. Ä., sondern für die Einschaltung eines Dienstleisters berechnet würden. Damit würden also zusätzliche Leistungen von diesem Dienstleister „eingekauft“, z. B. eine Bonitätsprüfung.

So werde beispielsweise bei der Sofortüberweisung die Gebühr nicht für die Überweisung selber erhoben, sondern für die zwischengeschaltete Prüfdienstleistung. Gleiches gelte für die Nutzung von PayPal. Bei dieser Zahlungsmethode müssen sowohl der zahlende Kunde als auch der Empfänger über ein PayPal-Konto verfügen. Ist das PayPal-Konto des Käufers nicht ausreichend gedeckt, kann PayPal Zahlungen per Lastschrift von dessen Girokonto einziehen. In beiden Fällen trug bisher allein der Empfänger die anfallenden Kosten des Zahlungsdienstes.

Mit dem BGH-Urteil steht es den Online-Händlern nun frei, diese Kosten an ihre Kunden weiter zu berechnen. Flixbus hatte während des laufenden Verfahrens darauf verzichtet, die Kosten für Zahlungsdienstleister an die Kunden weiterzugeben. Das dürfte sich nun ändern.

Grundsätzlich sorgt das Urteil des Bundesgerichtshofs für mehr Klarheit im oft recht komplizierten Wettbewerbsrecht. Wer sein Produktportfolio oder seine Dienstleistungen im Internet anbietet, steht grundsätzlich vor diversen, komplexen rechtlichen Fragen und auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind heute längst keine Seltenheit mehr. In unserer Kanzlei beraten wir Sie hierzu gerne. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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