28. August 2016

BGH stärkt erneut Kundenrechte bei Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem jüngsten Urteil zum Widerspruch von Lebensversicherungen erneut mit dieser Frage beschäftigt:

Ob und in welchem Umfang steht einem Versicherungsnehmer nach erfolgtem Widerruf der Lebensversicherung ein Prämienrückerstattungsanspruch zu?

In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 229/14 -) hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach erfolgter Kündigung der Versicherung widerrufen und den Differenzbetrag zwischen eingezahlten Versicherungsprämien und empfangenem Rückkaufswert herausverlangt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Der Versicherungskunde kämpfte jedoch weiter und hatte nun vor dem höchsten deutschen Gericht Erfolg.

Wie entschied der BGH?

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat klargestellt, dass bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht nicht nach einem Jahr erlischt, sondern die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Das war auch bei den Kreditverträgen mit falscher Widerrufsbelehrung schon so.

Die in § 5a Abs.4 Satz 2 VVG a.F. festgelegte Jahresfrist sei nicht auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung im Anwendungsbereich der „Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung“ anwendbar.

Dies habe zur Folge, dass das Widerspruchsrecht grundsätzlich fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und/oder die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe.

Dies soll auch dann gelten, wenn die Versicherung vor dem Widerspruch schon gekündigt ist und der Versicherungskunde bereits einen Rückkaufswert erhalten hat.

Mit der Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -) bekräftigt und erneut klargestellt, dass sich Versicherungen nicht auf die Jahresfrist des §5a Abs.4 Satz 2 VVG a.F. bezüglich des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers berufen dürfen und hat damit die Verbraucherrechte erneut gestärkt.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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