16. Juni 2018

BGH-Urteil: Preisklauseln für Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren unwirksam

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 - XI ZR 790/16 - entschieden, dass die von einer Bank für Darlehensverträge mit variablem Zinssatz vorformulierten Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Zu den betreffenden Klauseln zählen:

  •  Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
  • Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
  • Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel
  • Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.

Ein Verbraucherschutzverein ging mit einer Unterlassungsklage gegen diese Klauseln vor, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr forderte. Nach Ansicht des Klägers verstießen diese Klauseln gegen § 307 BGB. Er forderte, dass die Bank deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen habe.

Laut § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im vorliegenden Fall fand dies Anwendung, da die Klauseln jeweils eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsahen, die sich auf den Verbraucher nachteilig auswirkte.

Was ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr?

Mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes wird eine Zinsober- und -untergrenze festgelegt. Im Zuge dessen bieten Banken dem Verbraucher eine Begrenzung der maximalen Verzinsung an, den sogenannten „Zinscap“. Das heißt, dass der variable Zinssatz einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen darf. Im Gegenzug für diese Sicherheit verlangen die Banken die Zahlung der sogenannten Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr.

Bei den diesbezüglichen Klauseln handelt es sich jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar variieren die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Bank, die Klauseln selbst sind aber – wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich – vorformuliert. Die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr wird jeweils von der Bank anhand bestimmter Vorgaben errechnet.

Das Urteil des BGH

Das Landgericht hatte die Klage ursprünglich abgewiesen, das Oberlandesgericht hingegen hatte ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die beklagte Bank legte daraufhin Revision ein, um das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Nun hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der Bank zurückgewiesen.

Laut BGH seien die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr als ein zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins anzusehen. Diese Gebühren würden laufzeitunabhängig erhoben. Das heißt, sie sind sofort bei Vertragsschluss fällig, ohne dass die beanstandeten Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens ist. Der Verbraucher wird also durch diese von der gesetzlichen Regelung abweichenden Klauseln eindeutig benachteiligt. Des Weiteren konnte die darlegungspflichtige Bank ein individuelles „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nicht hinreichend beweisen. Somit sind diese Klauseln unwirksam und dürfen von den Banken zukünftig nicht mehr verwendet werden.

Was heißt das konkret für den Verbraucher?

Basierend auf dem BGH-Urteil können Sie als Bankkunde die geleisteten Gebühren von der Bank zurückfordern.

Sie sollten jedoch zeitnah prüfen lassen, ob bei Ihrem Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche bestehen, um eine Verjährung zu vermeiden. Ist das Darlehen noch nicht zurückgezahlt, besteht bei verjährten Ansprüchen u. U. dennoch die Möglichkeit, gegen die Darlehensrestschuld aufzurechnen.

Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz von uns auf Rückzahlungsansprüche prüfen und holen Sie sich Ihr Geld zurück. Gerne stehen wir Ihnen für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (6 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen