12. November 2021

BGH-Urteil: Widerrufsrecht auch beim Kauf von Treppenliften

Verbraucher, die ihr Haus altersgerecht umbauen, greifen immer häufiger auf Treppenlifte zurück. Dabei erfolgt in der Regel eine Besichtigung durch den jeweiligen Anbieter vor Ort, weil der Lift an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Inzwischen liegen der Verbraucherzentrale zahllose Beschwerden über verschiedene Anbieter vor, denen Sicherheits- und Planungsmängel sowie schlechter Service vorgeworfen wird. Da es sich jedoch bei den Liften um Maßanfertigungen handele, bestehe hier kein Widerrufsrecht, so die Treppenliftanbieter. Das sah die Verbraucherzentrale anders und zog mit einer Klage bis vor den Bundesgerichtshof.

Klage der Verbraucherzentrale: von zwei Gerichten abgewiesen

Die Verbraucherzentrale reichte zunächst vor dem Landgericht Köln Klage gegen einen Hersteller von Kurventreppenliften ein. Dieser gab an, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht für seine Produkte (mit Ausnahme eines Modells) bestehe, da es sich dabei um Sonderanfertigungen handele. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sowohl das LG Köln als auch das Oberlandesgericht Köln, vor dem die Verbraucherzentrale Berufung eingelegt hatte, wiesen die Klage ab. Das Revisionsverfahren kam schließlich vor den Bundesgerichtshof, der das Urteil des OLG Köln aufhob und zugunsten der Verbraucher entschied.

BGH: Werkvertrag mit Widerrufsrecht

In seinem Beschluss stellte der BGH fest, dass es sich hierbei durchaus um einen Werkvertrag handele, für den das 14-tägige Widerrufsrecht gelte (Urteil vom 20. Oktober 2021, Az.: I ZR 96/20). Der BGH verurteilte den Vertreiber der Kurventreppenlifte dementsprechend zur Unterlassung. Nach Auffassung der Richter liege der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags auf der Herstellung eines funktionstauglichen Treppenlifts, der größtenteils auf der Anfertigung einer passenden Laufschiene und deren Einpassung in das Treppenhaus des Kunden basiere. Auch der an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spreche daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Das heißt, dass Vebrauchern, die einen Treppenlift gekauft haben, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen zusteht.

Der BGH-Beschluss hat auch Auswirkungen auf Kunden, die nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. In dem Fall beginnt die Widerrufsfrist nämlich nicht zu laufen. Die Verbraucher können den Kaufvertrag dann noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. In unserer Kanzlei stehen wir unseren Mandanten in solchen Fällen zur Seite und setzen ihre Ansprüche gegenüber den Anbietern durch. Wenn auch Sie Mängel an dem von Ihnen gekauften Treppenlift zu beanstanden haben oder nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht. Lassen Sie sich dazu einfach bei einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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