18. Januar 2019

BGH-Verhandlungstermin: Anspruch auf Ersatzlieferung auch bei Modellwechsel eines Neufahrzeugs

Verhandelt wird ein Fall, in dem der Kläger von VW die Lieferung eines neuen Tiguan mit legaler Motorsteuerung als Ersatz für seinen 2015 gekauften Tiguan mit Schummel-Software fordert. Das Besondere hierbei: Bei diesem Neulieferungs­anspruch muss sich der Verbraucher die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs nicht anrechnen lassen. Er erhält ein neues Fahrzeug, muss aber nicht für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Viele ähnliche Klagen wurden bisher abge­wiesen, wenn das Original­fahrzeug nicht mehr verfügbar, sondern nur eine abweichende Nach­folge­version lieferbar war.

Näheres zum Fall

Der Kläger hatte im Juli 2015 einen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation erworben, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet war. Wegen der Schummel-Software verlangte der Kläger von der Beklagten mit einer Frist bis zum 20. November 2015 erfolglos die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs und hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB). 

Im Detail bedeutet dies, dass der Kläger die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs mit identischer Ausstattung fordert. Allerdings wird seit dem Jahr 2016 nur noch die zweite Generation dieses Fahrzeugtyps produziert, die sich in verschiedenen Punkten deutlich von der ersten Generation unterscheidet.

In § 437 BGB sind die Rechte des Käufers bei Mängeln wie folgt geregelt:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen […]

439 BGB wiederum besagt:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Jedoch heißt es in § 275 BGB:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Die Vorinstanzen

Abgesehen von der hilfsweise geltend gemachten Nachbesserung hat die Klage in den Vorinstanzen bisher keinen Erfolg gehabt.  Sie wurde sowohl vom Land­gericht Bayreuth als auch vom Ober­landes­gericht Bamberg abgewiesen.

Wie das Oberlandesgericht Bamberg angab, sei die vom Kläger geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger habe ein Fahrzeug der ersten Generation des VW Tiguan erworben, das nicht mehr hergestellt werde. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan der zweiten Generation zustehe, bedürfe schon deshalb keiner Entscheidung, weil es an einem diesbezüglichen Antrag fehle.

Ohnehin stehe einem solchen Anspruch entgegen, dass die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration, im Vergleich zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug der ersten Generation, nicht gleichartig und gleichwertig seien. Die seit 2016 produzierten Fahrzeuge der zweiten Generation seien anders motorisiert, nämlich mit 110 KW (150 PS) anstelle von  103 KW (140 PS). Die Höchstgeschwindigkeit betrage nunmehr 202-204 km/h anstatt 182-193 km/h. Außerdem seien die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration 6 cm länger und der Radstand 8 cm breiter. Folglich handele es sich um eine „komplett andere“ Ausführung.

Nun wird mit Spannung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Fall erwartet, die wegweisend für ähnliche verhandelte Fälle sein wird. Sollten Sie ein mangelhaftes Dieselfahrzeug gekauft haben und noch keine Ansprüche gegen VW geltend gemacht haben, ist es vielleicht noch nicht zu spät. Bei zahlreichen betroffenen Fahrzeugen sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Gerne prüfen wir in einem kostenlosen Erstgespräch, ob das bei Ihnen der Fall ist. Weitere Informationen dazu finden Sie außerdem auf unserer eigens für Geschädigte des Abgasskandals eingerichteten Internetseite.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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