16. Juni 2020

BGH zur Strafbarkeit von Glücksspielanbietern

Am 03.06.2020 hat der Bundesgerichtshof seine Leitsatzentscheidung vom 27.02.2020 veröffentlicht. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt ist, wenn ein Glücksspielanbieter das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob materiellrechtlich das Glücksspiel genehmigungsfähig wäre.

Wir zitieren einen der Leitsätze:

„Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)

Allein maßgeblich ist das Vorhandensein einer behördlichen Erlaubnis, da § 284 Abs. 1 StGB verwaltungsakzessorisch ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass alleine der Verwaltungsakt (= behördliche Erlaubnis) entscheidend ist und nicht das materielle Verwaltungsrecht.

Mit anderen Worten ist eine Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn eine rein formal wirksame Erlaubnis erteilt wurde. Wenn formal keine Erlaubnis vorhanden ist, ist der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt.

Bezogen auf das Onlineglücksspiel bedeutet dies, dass alle im Internet veranstalteten Sportwetten ohne formal erteilte Erlaubnis/Konzession einer deutschen Behörde den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllen.

Dabei ist nach der BGH-Rechtsprechung irrelevant, ob eine solche beantragt wurde oder gar erteilt werden müsste, da sonst Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts leer laufen würden.

Wir zitieren:

„Das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis erfüllt den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ungeachtet einer möglichen materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit. Das Vorliegen eines Sachverhalts, bei dem die Erlaubnis erteilt werden könnte oder gar müsste, begründet keinen Tatbestandsausschluss, da sonst Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts leerliefen.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)

Da Onlinecasinos nicht mal erlaubnisfähig sind - also absolut verboten sind - ist der Straftatbestand gemäß § 284 StGB ohnehin erfüllt, wenn Onlinecasinospiele in Deutschland angeboten und veranstaltet werden.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Strafbarkeit gemäß § 284 in Verbindung mit dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen EU-Recht verstößt.

Wir zitieren den weiteren Leitsatz:

„Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)

Für Spieler, die ihr Geld bei Onlinesportwetten oder im Onlinecasino verspielt haben, ist das Urteil eine sehr erfreuliche Entscheidung.

Mit dieser Entscheidung kann den Onlineglücksspielanbietern nicht nur der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV (Internetverbot) vorgeworfen werden, sondern nunmehr auch die Strafbarkeit gemäß § 284 StGB.

§ 284 StGB stellt im Sinne des § 134 BGB ebenfalls ein Verbotsgesetz dar. Ein Verstoß dagegen führt dann zur Nichtigkeit des Glücksspielvertrages zwischen dem Spieler und dem Onlineglücksspielanbieter und somit zum Erstattungsanspruch des Spielers gegen den Onlineglücksspielanbieter.

In Anbetracht dieser BGH-Entscheidung und des Urteils des OLG Koblenz aus Juli 2019, mit dem Schadensersatz infolge des Verstoßes gegen das Onlineglücksspielverbot zugesprochen wurde, lohnt es sich gegen die Onlineglücksspielanbieter vorzugehen.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Onlineglücksspielanbieter vorgehen. Für eine Ersteinschätzung stehen wir Ihnen in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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