21. November 2024

Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen – Was ist erlaubt?

Fast jeder Mensch besitzt heutzutage ein Handy mit Aufnahmefunktion – egal ob Ton- oder Bildaufzeichnungen – mit dem Handy werden Momente für die Ewigkeit aufgezeichnet. Wie ist es aber nun, wenn ich jemanden aufnehme, der dies gar nicht wünscht? Wir klären Sie darüber auf, worauf Sie beim Filmen von anderen Personen achten müssen und wie Sie eine strafbare Handlung vermeiden können.

Gibt es einen Straftatbestand, der das heimliche Aufnehmen untersagt?

Die klare Antwort ist hier: Ja!

Die §§ 201, 201a Strafgesetzbuch schützen die Vertraulichkeit des Wortes und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Wenn Sie eine Ton- oder Bildaufnahme von jemanden anfertigen, ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben, erfüllen Sie die genannten Straftatbestände. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für Bild- und bis zu drei Jahren für Tonaufnahmen vor.

Die Straftatbestände schützen die Vertraulichkeit des nicht offen gesprochen Wortes sowie das Recht am eigenen Bild. Der Schutz des Privatlebens soll hiermit gewährleistet werden. Zu beachten ist jedoch die Einschränkung, dass eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn die Aufnahmen in einem „nichtöffentlichen“ Bereich stattfinden und den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen verletzten. Jemanden aufzunehmen, während er sich z. B. in seiner Wohnung zurückgezogen hat, ist demnach strafbar, unabhängig davon, was Sie aufnehmen. Es muss sich nicht um intimen Aufnahmen handeln. Selbst ein alltägliches Gespräch kann bei der heimlichen Aufnahme zu einer Strafbarkeit führen.

Eine Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn solche Aufnahmen nicht selbst hergestellt werden, sondern unbefugt gebraucht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Straftatbestand liegt damit auch vor, wenn man eine derartige Aufnahme z. B. über einen Messenger-Dienst an einen Dritten weiterleitet.


Darf ich eine heimliche Aufnahme fertigen, um Beweise zu sammeln?

Sie dürfen auch keine heimlichen Aufnahmen anfertigen, wenn Sie damit versuchen, Beweise in einem Straf- oder Zivilprozess zu Ihren Gunsten zu sammeln. Ob eine Aufnahme in einem Prozess als Beweis verwertbar ist und ob Sie sich durch die Aufnahme strafbar machen, sind zwei voneinander unabhängige Fragen. Grundsätzlich machen Sie sich bei der heimlichen Aufnahme strafbar.

In einem Strafprozess können heimlich angefertigte Aufnahmen nur in besonderen Ausnahmefällen verwertet werden, nämlich wenn das das Strafverfolgungsinteresse des Staates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, also sein Recht auf Schutz seines Privatlebens, überwiegt. Das kann der Fall sein, wenn erhebliche Straftaten, wie z. B. Mord, im Raum stehen. Wann eine solche Abwägung zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresse ausfällt, ist nur im Einzelfall zu beurteilen. Sicher ist in solchen Fällen jedenfalls, dass die Gefahr besteht, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

In Zivilprozessen ist die Verwertung von heimlich angefertigten Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel unzulässig. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die gegnerische Partei in die Verwertung einwilligt, was höchst selten der Fall sein wird, da die Verwertung nachteilig für den Gegner sein wird. Die Gerichte können in Einzelfällen auch eine Interessenabwägung durchführen, so dass die unbefugten Aufnahmen als Beweis zugelassen werden.  Für die Zulassung als Beweismittel und einer Abwägung zu Ihren Gunsten genügt es jedoch nicht, dass ein Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche besteht.

Darf ich also auch in der Öffentlichkeit keine fremden Personen fotografieren?

Beim gezielten Fotografieren sollten Sie stets die Einwilligung der Person einholen. Ausnahmen können z. B. gelten, wenn Personen als „Beiwerk“ eines Fotos erscheinen. Wenn Sie eine Sehenswürdigkeit, wie den Kölner Dom fotografieren und Touristen auf dem Foto danebenstehen, müssen Sie nicht die Zustimmung jedes einzelnen Touristen einholen. Dasselbe Prinzip gilt für Versammlungen oder Großveranstaltungen. Eine weitere Ausnahme sind die Personen der Zeitgeschichte. Bildaufnahmen von Berühmtheiten, wie Schauspielern und Politikern zu besonderen Ereignissen sind ebenfalls erlaubt. Doch auch bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die Grenzen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stets zu achten.

Was ist also zu empfehlen?

Grundsätzlich sollten Sie darauf verzichten, heimliche Aufnahmen von anderen Personen anzufertigen. Insbesondere sollte dies nicht zur Beweisgewinnung für einen Prozess erfolgen, denn durch die Einführung als Beweismittel in den Prozess erlangen die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von dem Sachverhalt und können ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten.

Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen der Anfertigung heimlicher Aufnahmen eingeleitet? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gerne.

von Kübra Görkem
Kübra Görkem

Angestellte Rechtsanwältin

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (2 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen