18. Februar 2022

Bürostuhl ins Homeoffice mitgenommen: Kündigungsgrund oder nicht?

Am 18.01.2022 erlitt das Erzbistum Köln eine Niederlage vor dem Arbeitsgericht Köln. In dem Verfahren (Az.: 16 Ca 4198/21) ging es um die fristlose Kündigung einer Justiziarin, weil diese zu Beginn der Coronapandemie ihren rückenschonenden Bürostuhl mit ins Homeoffice genommen hatte. Das Arbeitsgericht Köln gab der Kündigungsschutzklage der Frau statt und befand die Kündigung für unwirksam.

Mitnahme von Arbeitgebereigentum ist eine Pflichtverletzung

Die Justiziarin hatte gegen die außerordentliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses seitens des Erzbistums Köln geklagt. Die Beklagte führte in dem Verfahren an, dass es sich bei dem Bürostuhl um einen „Gegenstand von durchaus erheblichem Wert“ handle, dessen Mitnahme „illegal“ gewesen sei. Es habe darüber hinaus keinen einzigen Bürostuhl gegeben, der im Zuge der Corona-Pandemie mit nach Hause genommen werden durfte.

Das ArbG Köln schloss sich dieser Argumentation zwar in Teilen an, gab der Kündigungsschutzklage aber dennoch statt. Grundsätzlich dürfe der Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers nicht unerlaubt mit nach Hause nehmen. Dies sei eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung durchaus begründen könne, so der Richter.

ArbG Köln: Kündigung wegen Ausnahmesituation nicht gerechtfertigt

Doch in der Situation in der ersten Jahreshälfte 2020 war das Coronavirus in Deutschland noch relativ neu. Daher kam die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln zu dem Schluss, dass das Verhalten der Justiziarin unter den gegebenen Umständen nicht ausreiche, um eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Kurz vor Ostern 2020 hatte das Erzbistum Köln die Tätigkeit im Homeoffice erlaubt. Doch wie in vielen anderen Fällen hatte die notwendige Ausstattung so kurzfristig nicht zur Verfügung gestanden.  

Keine Entwarnung für ähnliche Fälle

Der Richter stellte allerdings auch klar, dass für seine Entscheidung noch andere Faktoren eine Rolle gespielt hatten – es war in dem Verfahren u. a. auch um die Dienstfähigkeit der Justiziarin gegangen. Deshalb stellt dieses Urteil keineswegs einen Präzedenzfall dar, gemäß dem Arbeitnehmer die Büroausstattung ohne Absprache mit dem Arbeitgeber mit ins Homeoffice nehmen dürfen.

Der Ausnahmezustand in der Corona-Pandemie kann (muss aber nicht) bei Kündigungsschutzklagen besondere Umstände darstellen. Grundsätzlich ist hier jeder Fall individuell zu betrachten. Arbeitnehmer, denen in ähnlichen Fällen außerordentlich gekündigt wurde, beraten wir in unserer Kanzlei gerne. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir den Fall und mögliche Handlungsoptionen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (4 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen