01. Februar 2017

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für „geduldete Überziehungen“

Bei der „geduldeten Überziehung“ handelt es sich um einen Zinsaufschlag, den Banken vereinnahmen, wenn ein Dispokreditrahmen des Girokontos überschritten wird.

Einzelnen Banken war dies aber nicht genug: Zusätzlich zu den hohen Zinsen wurde ein Pauschalentgelt vom Kunden verlangt. Erst wenn die Überziehungszinsen höher waren als die Pauschale, kamen diese zum Tragen und wurden mit der Pauschalgebühr verrechnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit zwei Urteilen vom 25.10.2016 (- Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15 -) entschieden, dass Banken von Verbrauchern keine Gebührenpauschale verlangen dürfen, wenn der Dispokredit auf dem Girokonto überschritten wird.

Die Auswirkungen für den Bankkunden:

Bei Überziehung entspricht die Gebühr einem Sockelbetrag, der auch dann zu zahlen ist, wenn die tatsächlichen Zinsen weitaus niedriger sind.

Hierzu führt der BGH aus:

„Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale ‚Mindestentgelt‘ für eine geduldete Überziehung unterliegen als ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen‘ der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGBfolgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Sollte auch Ihre Bank einen Pauschalbetrag für eine geduldete Überziehung eingezogen haben, so lohnt es sich, dies anwaltlich überprüfen zu lassen.

Gerne beraten wir Sie hierzu. Sprechen Sie uns an.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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