28. August 2017

Bundesgerichtshof: Käufer darf vom Verkäufer einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Der Käufer einer mangelhaften Sache, kann nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel zunächst nur eine Beseitigung des Mangels verlangen. Der Verkäufer hat dieses Recht zur zweiten Andienung, um den Kaufvertrag noch zu retten. Erst danach kann der Käufer Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Käufer darf jedoch nicht mit den Kosten, die durch die Mangelbeseitigung entstehen, belastet werden.

„(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ (§ 439 Abs. 2 BGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 - bestätigt, dass der Käufer für den Rücktransport der Sache zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht in Vorleistung gehen muss.

In dem entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens eine Mangelbeseitigung wegen eines Motorschadens verlangt. Die Käuferin hatte das Fahrzeug über das Internet erworben. Der Wohnsitz der Käufer befand sich in Schleswig-Holstein, der Verkäufer hingegen war in Berlin ansässig.

Der Verkäufer bot der Käuferin eine Nacherfüllung an seinem Sitz in Berlin an. Die Käuferin verlangte daraufhin einen Vorschuss für die anfallenden Transportkosten des Fahrzeugs nach Berlin, alternativ eine Abholung des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers.

Der Verkäufer reagierte daraufhin nicht mehr auf die Aufforderungen der Käuferin.

Die Käuferin verlangte mit ihrer Klage Ersatz für die entstandenen Reparatur-, Transport- und Reisekosten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH aber hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies diese zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Ort, an dem die Nacherfüllungshandlung zu erbringen ist, liegt bei dem Verkäufer, dem Schuldner der Leistung. Dieser hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.

Bei dem § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich laut BGH um eine Kostenregelung mit Anspruchscharakter. Durch die Regelung soll gerade die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Käufer gewährleistet werden. Um diesem Schutzgedanken genügend Rechnung zu tragen, kann der Käufer daher nicht nur die Erstattung der Kosten verlangen, sondern er kann grundsätzlich auch einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen.

Die Vorinstanzen hätten die Klage daher nicht mit dem Argument abweisen dürfen, dass die Käuferin dem Verkäufer gegenüber schon kein taugliches Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht hat, da die Aufforderung zur Nacherfüllung mit einem Kostenvorschussverlangen verbunden war.

Das Berufungsgericht wird sich nun mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Fahrzeug tatsächlich mit einem Sachmangel behaftet war.

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an unter der Nummer 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen kostenfreien Termin für eine Erstberatung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (1 Stimme)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen