17. Mai 2019

BGH: Kündigung von Sparverträgen durch Sparkassen nach 15 Jahren möglich

In den 1990er-Jahren und zu Beginn der 2000er-Jahre haben viele Verbraucher mit ihrer Sparkasse Sparverträge nach dem „S-Prämiensparen flexibel“-Modell abgeschlossen. Bei diesem Modell zahlt die Sparkasse, neben einer festen Verzinsung des angesparten Kapitals, erstmals nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne (in der Regel 3 Jahre) zusätzlich eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr eingezahlten Beträge.

Die durch die Sparkasse zu leistende Prämie steigt mit zunehmender Vertragslaufzeit. Letztendlich hat die Sparkasse mit dem Ablauf des 15. Sparjahres 50 % der geleisteten jährlichen Sparbeiträge als Prämienzahlung zu entrichten.

Angesichts des derzeitigen, anhaltenden Niedrigzinsniveaus sind diese „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge für konservative Kapitalanleger durchaus attraktiv. Für die Sparkassen hingegen sind diese Altverträge zu teuer geworden, was zu einer Vielzahl von Kündigungen geführt hat.

Die Sparverträge enthielten in der Regel keine fest vereinbarte Vertragslaufzeit. Zudem war in den Werbeflyern zu den „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträgen eine Musterrechnung zum Sparverlauf über einen Zeitraum von 25 Jahren dargestellt. Viele Verbraucher widersprachen deshalb der Kündigung ihres Sparvertrages.

Sparkassen dürfen Sparverträge nach 15 Jahren kündigen

Mit Urteil vom 14.05.2019 - Az.: XI ZR 345/18 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Sparkassen, aufgrund der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel zur ordentlichen Kündigung, ein ordentliches Kündigungsrecht jedenfalls mit Erreichen der höchsten Prämienstufe, in der Regel also mit Ablauf des 15. Sparjahres, zusteht.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Gewährung einer ansteigenden Prämie bis zum 15. Sparjahr ein besonderer Anreiz für den Sparer gesetzt worden ist und die Verträge so zu verstehen sind, dass es der Sparer allein in der Hand haben soll, den Vertrag bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe fortzusetzen.

Nach Erreichen der höchsten Bonusstufe kann die Sparkasse dann jedoch Gebrauch von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht machen. Weitere Ausschlussgründe für das in den AGB der Sparkasse enthaltene ordentliche Kündigungsrecht liegen nicht vor.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Darlehens- oder auch Sparvertrags einen Fachanwalt hinzuziehen, um die Konditionen des Vertrags genau prüfen zu lassen. Wir verfügen in diesem Bereich über weitreichende Erfahrung und stehen Ihnen gerne für eine Beratung bzw. Prüfung Ihres Vertrags zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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