03. Juli 2018

Nutzungsausfallentschädigung auch für Motorräder

Für Autofahrer gilt schon lange: Wird das Fahrzeug bei einem Unfall so beschädigt, dass es anschließend nicht genutzt werden kann und zunächst eine Reparatur oder Neuanschaffung notwendig ist, so kann für diese Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden.

Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2018 - Az.: VI ZR 57/17 - erneut klar:

„Nach der Verkehrsauffassung und allgemeinen Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann.“

Da die Begutachtung des Schadens und die Reparatur durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen können, beläuft sich die Nutzungsausfallentschädigung oftmals auf eine nicht unerhebliche Summe.

BGH weitet Entscheidung auch auf Motorräder aus

In der oben genannten Entscheidung kommt der BGH richtigerweise zu dem Ergebnis, dass diese Grundsätze auch für Motorräder gelten.

Dazu heißt es in dem Urteil:

„In der Zeit, in der er (der Motorradfahrer) das Motorrad nutzt, profitiert er aber von dem Vorteil unabhängiger Mobilität und dem Zeitgewinn ebenso wie ein Pkw-Fahrer. Der hierin liegende geldwerte Vorteil kann ihm ebenso wenig wie einem Pkw-Fahrer mit der Begründung abgesprochen werden, dass er ersatzweise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte.“

Dies gilt auch dann, wenn das Motorrad nur bei gutem Wetter genutzt wird:

„Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen ist und auch in diesem Zeitraum nur bei geeignetem Wetter gefahren wird, spart Zeit und Kraft und ermöglicht es seinem Nutzer, sein Ziel unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.“

Wird das Motorrad jedoch typischerweise nur bei gutem Wetter genutzt, ist dies bei der Berechnung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu berücksichtigen. In dem Fall kann auch nur für die Tage eine Entschädigung gefordert werden, an denen das Motorrad tatsächlich genutzt worden wäre.   

Keine Nutzungsentschädigung, wenn zusätzlich ein Pkw vorhanden ist

Es besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten noch ein Pkw zur Verfügung steht und er die Wertschätzung des Motorrads vor allem darauf stützt, dass das Motorradfahren sein Hobby ist und ihm ein anderes Fahrgefühl vermittelt als die Fahrt mit einem Pkw. Nach Ansicht des BGH ist nämlich allein die Freude am Motorradfahren vermögensrechtlich nicht zu bewerten.

Wenn Sie als Motorradfahrer der Geschädigte eines Unfalls sind und das Motorrad als alleiniges Fortbewegungsmittel repaturbedingt ausfällt, haben Sie somit Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Motorrad fordern möchten. Selbstverständlich kümmern wir uns auch gerne um die gesamte Unfallregulierung für Sie! Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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