08. März 2017

Bundesgerichtshof stärkt Väter-Rechte

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals entschieden, dass Väter auch gegen den Willen der Kindesmutter das sogenannte „Wechselmodell“ durchsetzen können, also dass das gemeinsame Kind die Hälfte der Zeit beim Vater lebt. Damit wurde eine Grundsatzentscheidung getroffen, die dem Zeitgeist entspricht.

Zum Hintergrund

Scheiden tut weh, sagt schon ein altes Volkslied. Ein Hauptstreitpunkt zwischen getrennt lebenden Eltern ist oftmals, wo gemeinsame Kinder nach der Trennung ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein gesetzliches Leitbild, wonach die Kinder bei der Mutter bleiben, gibt es nicht, obwohl sich dieser Irrglaube hartnäckig hält. Es ist vielmehr Aufgabe der Eltern, eine praktikable Lösung zu finden. Wenn die Eltern es nicht schaffen sich zu einigen, entscheidet das Familiengericht. Das oberste Gebot stellt dabei stets das Wohl des Kindes dar. Je älter das Kind, desto mehr zählt sein persönlicher Wunsch.

Seit es Trennungskinder gibt, hat sich in Deutschland auch ohne gesetzliches Leitbild das sogenannte „Residenzmodell“ etabliert. Dies bedeutet, das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, zumeist bei der Mutter und verbringt festgelegte Zeiten bei dem anderen Elternteil. Diese eher konservative Regelung wird immer mehr vom sogenannten „Wechselmodell“ abgelöst, einer Variante, bei dem das Kind beispielsweise im wöchentlichen Rhythmus den Wohnsitz wechselt. Unterm Strich verbringt das Kind dann gleich viel Zeit bei beiden Eltern.

Die Entscheidung des BGH

Mit Beschluss vom 01.02.2017 (AZ: XII ZB 601/15) klärte der BGH nun erstmalig die bisher streitige Frage, ob ein Elternteil das „Wechselmodell“ erzwingen kann.

Konkret hatte der Vater eines 13-jährigen Kindes zunächst über zwei Instanzen vergeblich versucht, eine gerichtliche Entscheidung gegen den Willen der Kindesmutter zu erwirken. Bisher lebte der Sohn überwiegend bei der Mutter und nur an einzelnen Wochenenden und Ferientagen bei Ihm. Nun wollte der Vater, dass das Kind jede zweite Woche bei ihm verbringt. Während das Amts- und Oberlandesgericht noch davon ausgingen, dass eine solche Entscheidung nicht gegen den Willen eines Elternteils getroffen werden kann, entschied der BGH nun gegenteilig. Ein durchaus überraschendes, aber rechtlich zutreffender Beschluss: Würde man nämlich einem Elternteil ein „Vetorecht“ einräumen, würden die Interessen dieses Elternteils über die Interessen des Kindes gestellt. Diese sind aber die oberste Maxime des Umgangsrechts.

(Nur) eine kleine Revolution

Beim „Wechselmodell“ werden elterliche Sorge und Umgang hälftig geteilt. In Zeiten, in denen auch Väter zunehmend den Kontakt zu ihren Kindern suchen und Mütter nach einer Trennung eine Karriere anstreben, nimmt der Anteil an solchen Umgangsregelungen stetig zu. Die Entscheidung des BGH liegt damit voll im Trend der Zeit.

Allerdings, dies merkt auch der BGH in seinem Beschluss an, funktioniert ein Wechselmodell nur, wenn beide Seiten ein hohes Maß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft mitbringen. Faktisch wird es ein Elternteil also weiterhin in der Hand haben, ein „Wechselmodell“ zu erschweren oder sogar zu verhindern. Ob ein entsprechendes Verhalten dem Kindeswohl entspricht, darf allerdings bezweifelt werden. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der Trend zum „Wechselmodell“ durch die neue Entscheidung noch verstärkt.

Wussten Sie eigentlich, dass sich bei Vereinbarung oder Anordnung des „Wechselmodells“ Ihre Pflicht zum Barunterhalt deutlich verringern kann? Unter Umständen entfällt die Pflicht zum Barunterhalt sogar ganz. Sie können so nicht nur mehr Zeit mit Ihren Kindern verbringen, sondern leisten den Kindesunterhalt zum Teil dadurch, dass das Kind zeitweise bei Ihnen lebt. Wenn Sie Kinder haben und mit der Trennungssituation unglücklich sind, sprechen Sie uns einfach an.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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