28. Januar 2017

Bundesgerichtshof: Wohnmobile und Wohnanhänger können Wohnungen sein

In seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2016 befasste sich der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Frage, ob und unter welchen Umständen Wohnmobile und Wohnwagen Wohnungen sein können (BGH, B. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 -).

Die Angeklagten waren auf Autobahnparkplätzen immer wieder in Wohnwagen und Wohnmobile eingebrochen und hatten Wertgegenstände entwendet. Dieses geschah zum Teil, als die Eigentümer der Wohnwagen und Wohnmobile in diesen geschlafen hatten. Der BGH hat nun entschieden, dass die Angeklagten sich wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht haben.

Bisher war die Frage, ob auch Wohnmobile und Wohnanhänger Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, umstritten.

Wenn es sich nicht um Wohnungen handelt, kann im Falle des Einbruches nur ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 243 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) angenommen werden. Dem Angeklagten droht dann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, es sei denn, bei dem Einbruch ist nur eine geringwertige Sache gestohlen worden. Handelt es sich jedoch um Wohnungen und somit um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), beträgt die Strafe mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn eine geringwertige Sache gestohlen wird.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Wohnmobile und Wohnanhänger jedenfalls dann Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind, wenn sie wenigstens zeitweilig dem Aufenthalt von Menschen dienen. Hierfür ist ausreichend, dass z.B. auf Urlaubsfahrten in den Wohnmobilen und Wohnanhängern übernachtet wird.

Übrigens: Es gibt auch einen minderschweren Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Geregelt ist dieser in § 244 Abs. 3 StGB. Da dort eine Freiheitsstrafe im Mindestmaß von lediglich drei Monaten vorgesehen ist, gibt es auch minderschwere Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahlt, die mit einer Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen geahndet werden können (§ 47 Abs. 2 S. 2 StGB).

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Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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