09. Februar 2017

Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

Für den 21.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Rechtsstreiten, in denen die Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren die Verträge mit Verbrauchern kündigte, Termin bestimmt.

Das Geldinstitut kündigte die Bausparverträge, auf denen sich etliche Jahre nach der Zuteilungsreife Guthaben befanden, die mit 3 % verzinst wurden. Nun soll der Bundesgerichtshof urteilen, ob die Kündigungen zulässig sind.

Grund für die Kündigung war, dass in der anhaltenden Niedrigzinsphase Anlageverträge mit hohem Festzins für Geldinstitute zur finanziellen Belastung werden. Das gilt auch für Bausparkassen, die für Altverträge zuweilen Guthabenzinsen bezahlen müssen, die höher sind als die aktuellen Zinsen für Bauspardarlehen.

Die Kläger begehren in beiden Verfahren nun die Feststellung des Fortbestandes des jeweiligen Bausparvertrages.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte die Klagen der Bausparkunden noch abgewiesen, während das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart den Klagen stattgab. Zur Begründung führte das OLG Stuttgart aus, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen aber nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

Die Bank habe auch kein Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 1 BGB (Nichtabnahme eines Darlehens). Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen.

Auch sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen.

Nun muss der BGH entscheiden, ob Bausparkassen mit einer Vertragskündigung bestehende Altverträge auflösen dürfen, bei denen nach der Zuteilung der Bausparer das Guthaben nicht abgerufen hat, sondern auf dem Vertrag belässt oder ob er die Vorinstanz, das OLG Stuttgart bestätigt.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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