27. Juli 2015

Bundesverfassungsgericht maßregelt Staatsanwälte

In einem nun veröffentlichten Beschluss vom 16.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob Staatsanwaltschaften von ihrer gesetzlichen Eilkompetenz zur Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen dann Gebrauch machen dürfen, wenn bereits ein Richter mit dem Antrag befasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11 und 2 BvR 2808/11).

Wer hat geklagt?

Geklagt hatten drei Beschuldigte, bei denen die Staatsanwaltschaft Hamburg in den jeweils geführten Ermittlungsverfahren die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, Fahrzeugen und der Person der Beschuldigten im Zuge einer Eilkompetenz angeordnet hatte, obwohl zuvor die telefonisch kontaktierten Ermittlungsrichter eine Entscheidung abgelehnt hatten, weil diese ohne Unterlagen zu den jeweiligen Fällen keine Entscheidung treffen könnten.

Was ist das Problem?

Das Grundgesetz schreibt in Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung vor. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nur durch den Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr in Verzug sind auch durch Gesetze vorgesehene andere Organe, also unter anderem Staatsanwaltschaften, berechtigt, eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen. In Hamburg hat die Staatsanwaltschaft nach der Ablehnung der Richter jeweils selbst im Zuge der Eilkompetenz die Durchsuchungen angeordnet.

Was hat das Gericht entschieden?

Das BVerfG hat dieser Praxis der Staatsanwaltschaften eine Abfuhr erteilt. Aus Art. 13 GG ergibt sich demnach eine Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes zu gewährleisten, etwa durch einen richterlichen Notdienst, der auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Gerichte zu erreichen ist und zur Entscheidung durch entsprechende Infrastruktur in der Lage ist. Mit der Befassung des jeweils zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch einen Antrag der Staatsanwaltschaften auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden.

Erst dann, wenn nach der Befassung des Richters neue Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über den Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts begründet wird, die der Möglichkeit einer (erneuten) rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht, lebt die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden wieder auf.

Was bedeutet das konkret für Beschuldigte?

In jedem Strafverfahren ist es die Aufgabe des Verteidigers zu prüfen, ob die jeweiligen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zur Beweismittelgewinnung rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und in einem ordnungsgemäßen Verfahren angeordnet worden sind. Fehler im Verfahren können zu einem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot führen.

Es sollte daher grundsätzlich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren von jedem Beschuldigten ein Verteidiger beauftragt werden, der solche Fehler, wie sie hier beschrieben worden sind, erkennen kann und die entsprechenden Maßnahmen hiergegen ergreifen kann.

Sind auch Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren? Gerne übernehmen wir Ihre Verteidigung und wahren Ihre Rechte.

Übrigens: Da in unserem Team mehrere Strafverteidiger tätig sind, können wir auch mehrere Beschuldigte in einem Verfahren verteidigen und durch Absprachen auf kurzem Weg eine für alle Betroffenen effektive Verteidigung gewährleisten.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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