14. August 2016

Bundesverwaltungsgericht zum Abschleppen bei vorübergehenden Parkverboten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich jüngst mit der Frage zu befassen gehabt, wie Verkehrsschilder für den ruhenden Verkehr aufzustellen sind, damit ein Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt werden darf.

Was war passiert?

Ein Berliner staunte nicht schlecht, als sein Auto eines Morgens umgesetzt worden war. Für die Straße, in der er sein Auto abstellte, war ein vorübergehendes Halteverbot wegen eines Straßenfestes eingerichtet worden. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, wie die Schilder, die das Halteverbot anordneten, konkret aufgestellt gewesen sind und ob diese leicht erkennbar gewesen sind. Für die Umsetzung seines Fahrzeuges sollte der Berliner nun Gebühren zahlen. Hiergegen setzte er sich zur Wehr, da seiner Meinung nach das Halteverbot für ihn nicht erkennbar gewesen ist, weil die Schilder zu tief und im falschen Winkel zur Straße angebracht gewesen seien.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Berliners jeweils abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Verkehrsteilnehmer eine anlasslose Nachschaupflicht treffe. Jeder Autofahrer müsse sich – gegebenenfalls durch Abschreiten einer gewissen Wegstrecke in beide Richtungen – dahingehend vergewissern, dass das Parken am gewählten Parkplatz erlaubt ist. An die Park- und Halteverbote anordnenden Schilder seien hinsichtlich ihrer Aufstellung keine zu großen Anforderungen zu stellen.

Dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil vom 06.04.2016, Az. 3 C 10.15, eine klare Absage erteilt. Verkehrsschilder müssen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufgestellt oder angebracht werden, dass sie grundsätzlich mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können. Zwar gelten hierbei für den ruhenden Verkehr grundsätzlich niedrigere Anforderungen, als für den fließenden Verkehr, sodass Verkehrszeichen nicht bereits während der Fahrt erkennbar sein müssen, jedoch treffe Fahrzeugführer in der Regel nur die Pflicht zu einer einfachen Umschau (=Rundumblick). Zu einer weiteren Nachschau (=Abschreiten eines bestimmten Bereiches) sind Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles hierzu Anlass geben, etwa wegen durch Lastwagen möglicherweise verdeckter Verkehrsschilder oder schlechter Sichtverhältnisse bei Regen, Nebel oder Nacht.

Was bedeutet das für den Alltag?

Nach dieser Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an das Aufstellen von Verkehrsschildern klar definiert. Für den fließenden Verkehr müssen Schilder so aufgestellt sein, dass sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können. Für den ruhenden Verkehr müssen Verkehrsschilder zwar nicht so aufgestellt sein, dass sie bereits bei einer Vorbeifahrt erkennbar sind, jedoch müssen sie anschließend bei einem einfachen Umsehen erkennbar sein. Fahrzeugführer sind nur dann verpflichtet, den Nahbereich abzuschreiten, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles (z.B. schlechte Sichtbedingungen aufgrund der Witterung, mögliche Verdeckung von Schildern durch hohe Fahrzeuge) hierzu Anlass geben.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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