Bußgeld vermeiden: Welche Gesetze müssen Arbeitgeber im Betrieb aushängen?
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb die für seine Branche geltenden Gesetze für jeden Arbeitnehmer sichtbar auszuhängen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, droht ein empfindliches Bußgeld.
Diese Verpflichtung zum Aushang gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Hintergrund dieser Verpflichtung ist, dass das Arbeitsrecht zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern enthält, über die der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in Kenntnis setzen muss. Beispielsweise gibt es zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Arbeitnehmergruppen wie Schwangere oder Jugendliche. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, sich über seine Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz zu informieren.
Die aushängepflichtigen Gesetze sind so zu platzieren, dass jeder Arbeitnehmer sie unbeobachtet und ohne Schwierigkeiten zur Kenntnis nehmen kann. Zum Aushängen sollten daher allgemein zugängliche Stellen wie eine Kantine, ein Aufenthaltsraum, ein Pausenraum oder ein Betriebsratsbüro ausgewählt werden. Oft werden „schwarze Bretter“ zum Aushängen der Gesetze benutzt.
Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass es sich bei den ausgehangenen Gesetzen stets um die aktuellste Fassung handelt.
Nachstehende Gesetze, die branchenübergreifend wirken, sind von einem Unternehmen auszuhängen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Auszug Arbeitsgerichtsgesetze (ArbGG) – gilt für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – gilt für Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten unter 18 Jahren
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) – gilt für Betriebe mit mindestens drei angestellten Frauen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug hieraus, arbeitsrechtliche Vorschriften §§ 611-630
Je nach Branche und Betrieb sollten zudem folgende Spezialgesetze, Verordnungen und sonstige Informationen ausgehangen werden:
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arbeitsschutzvorschriften – je nach Branche zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.
- Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
- Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntagsVerkV)
- im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
Unter https://www.gesetze-im-internet.de können diese Gesetzestexte kostenlos abgerufen und ausgedruckt werden.
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung ist mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € zu rechnen. Zudem können sich Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. In der Regel wird die Überwachung von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern oder den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz vorgenommen.
Als Unternehmer sollten Sie es nicht auf ein Bußgeld ankommen lassen, zumal das Aushängen der Gesetze mit wenig Aufwand zu bewerkstelligen ist. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten, um Ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und somit ein Bußgeld zu vermeiden. Das Erstgespräch mit uns ist dabei stets kostenlos.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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