28. April 2016

Bußgeldfallen auf der Autobahn, Teil 2: Fahrstreifenbenutzung auf der Autobahn

In einer kurzen Reihe stellen wir Ihnen Bußgeldfallen auf der Autobahn vor, die Sie leicht durch entsprechende Fahrweise vermeiden können. Im ersten Teil unserer Kurzreihe, welchen Sie hier nachlesen können, haben wir uns mit dem Auffahren auf die Autobahn beschäftigt. Im zweiten Teil unserer Reihe beschäftigen wir uns mit der Fahrstreifennutzung auf der Autobahn:

Hat man es auf die Autobahn geschafft, lauern direkt die nächsten Bußgeldfallen. Für das Nichtbenutzen des jeweils rechten Fahrstreifens mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt im Fahreignungsregister zu rechnen. Es muss daher jeweils dann, wenn der notwendige Sicherheitsabstand eingehalten werden kann, der rechte Fahrstreifen benutzt werden.

Bei drei- und mehrspurigen Autobahnen kann sich die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auch dadurch ergeben, dass langsame Fahrzeuge aufgrund des Mittelspurfahrers nach links ausweichen müssen und dadurch schnellere Fahrer ausgebremst werden. In Zeiten von zivilen Videofahrzeugen der Polizei ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Verstoß bemerkt und geahndet wird. Dies muss nicht sein.

Sollten Sie trotz aller Vorsicht einmal Betroffener in einem Bußgeldverfahren sein, übernehmen wir gerne bundesweit Ihre Verteidigung. Vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin, wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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