09. Mai 2016

Bußgeldfallen auf der Autobahn, Teil 4: Verhalten am Stauende und im Stau

In einer kurzen Reihe stellen wir Ihnen Bußgeldfallen auf der Autobahn vor, die Sie leicht durch entsprechende Fahrweise vermeiden können. Heute beschäftigen wir uns mit dem Verhalten am Stauende und im Stau:

Leider fließt der Verkehr auf der Autobahn nicht immer so, wie er fließen sollte und es kommt zu stockendem Verkehr oder einem Stau. Es sollte selbstverständlich sein, dass vorsichtig an ein Stauende herangefahren wird. Als Warnzeichen für den rückwärtigen Verkehr sollte die Warnblinkanlage eingeschaltet werden.

Beim Annähern an den Stau/stockenden Verkehr ist eine Rettungsgasse zu bilden. Hält man sich nicht hieran, droht ein Regelsatz von 20 €. Die Rettungsgasse ist jedes Mal dann zu bilden, wenn der Verkehr stockt.

Keinesfalls sollte man versuchen, über den Seitenstreifen schneller voranzukommen. Wer es trotzdem versucht, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 75 € und einen Punkt im Fahreignungsregister.

Wenn sich im Stau Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Horn nähern, ist diesen unverzüglich freie Bahn zu verschaffen. Andernfalls kostet dies mindestens 20 €.

Sollten Sie trotz aller Vorsicht einmal Betroffener in einem Bußgeldverfahren sein, übernehmen wir gerne bundesweit Ihre Verteidigung. Vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin, wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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