19. November 2023

Cannabis / Marihuana - geringe Menge und Eigenbedarf

Bei Marihuana handelt es sich um eine sehr häufig konsumierte, illegale Droge. Es handelt sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daher wird unter anderem der Besitz und das Handeltreiben mit Cannabis gem. §§ 29 ff. BtMG teils mit hohen Strafen geahndet.

Welche strafrechtlich relevanten Grenzwerte beim Umgang mit Cannabis zu beachten sind, was "geringe Menge" bedeutet und wie Eigenbedarf im Betäubungsmittelstrafrecht zu definieren ist, wird nachfolgend aufgeführt:

Gesetzliche Mengenbegriffe

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Mengenbegriffe, die zwar verschiedene Rechtsfolgen auslösen, im Gesetz selbst jedoch nicht definiert sind:

  • die geringe Menge,
  • die normale Menge und
  • die nicht geringe Menge.

Die normale Menge reicht von der geringen bis hin zur nicht geringen Menge.

Ob eine geringe Menge vorliegt, ist wichtig für die Frage, ob das Gericht gem. § 29 V BtMG von der Strafe, oder die Staatsanwaltschaft gem. § 31 a I BtMG gar von der Verfolgung absehen kann.

Bei Vorliegen einer nicht geringen Menge kann bereits ein Verbrechen, mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, vorliegen.

Ausschlaggebend für die Mengeneinteilung ist die Menge des Wirkstoffgehalts, also jenes Stoffes, der für den Rausch verantwortlich ist.
Bei Cannabis ist dies Tetrahydrocannabinol (THC). Eine geringe Menge soll bei bis zu 0,045g THC angenommen werden, was drei Konsumeinheiten entspricht. Der Wirkstoffgehalt hängt bei Cannabis jedoch von der jeweiligen Qualität des Betäubungsmittels ab. Dies ist der Grund, weshalb es in der Praxis oft auf das Brutto-Gewicht ankommt. Wenn zugunsten des Beschuldigten ein möglichst geringer Wirkstoffgehalt angenommen wird, liegt die Grenze für die geringe Menge bei 6g. Dies ist der Wert, der nach den Richtlinien der meisten Bundesländer ausschlaggebend ist. In Nordrhein-Westfalen kann jedoch seit 2011 bei einem Brutto-Gewicht von bis zu 10g noch von Strafe oder Verfolgung abgesehen werden. In Berlin und Bremen wird auch bei 15g noch von einer geringen Menge ausgegangen. Zu bedenken ist in jedem Fall, dass diese Werte ausschließlich für den sogenannten Eigenverbrauch gelten, also nur, wenn der Täter das Cannabis selbst verbrauchen will.

Eine nicht geringe Menge liegt nach aktueller Rechtsprechung bei mindestens 7,5g THC vor.

Cannabiskonsum im Straßenverkehr

Zwar ist der Konsum von Cannabis per se straffrei, jedoch gilt dies nicht im Straßenverkehr. Am Beispiel von § 24a StVG zeigt sich, dass bereits der Konsum geringer Mengen von Cannabis zu empfindlichen Repressionen führen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut „unter der Wirkung“ kommt es auf keine Mindestkonzentration im Blut an. Jedoch muss sich der nachgewiesene Wirkstoffgehalt im Blut in einem Bereich bewegen, der eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit zumindest annehmen lässt. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung bereits bei 1 ng/ml der Fall. Es ist für Konsumenten kaum möglich, diesen Wert vor der Fahrt abzuschätzen. Daher ist dringend davon abzuraten, nach dem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu führen.

Die Probleme mit den Grenzwerten

Im Strafverfahren kommt es im Zweifel auf den tatsächlichen Wirkstoffgehalt an. Dieser wird in einem sogenannten Wirkstoffgutachten ermittelt, das regelmäßig von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wird. Problematisch ist, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht in Stein gemeißelt, oder in diesem Fall im Gesetz niedergeschrieben sind. Es handelt sich vielmehr um Richtwerte. Die genaue Einordnung kann von Fall zu Fall variieren. Gerade, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, ist zu beachten, dass keineswegs ein Anspruch darauf besteht, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung, bzw. das Gericht von Strafe absieht.

Für den Beschuldigten Konsumenten von Cannabis ist es meist nicht leicht, bei den Strafvorschriften und Richtlinien einen Überblick zu behalten. Besonders die verschiedenen Grenzwerte stellen in der Praxis immer wieder Probleme dar. Wenn Sie hier Hilfe benötigen, sind wir gerne für Sie da.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht

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