Claudia Lenné in der Reiter Revue: wenn der Stallbetreiber ein Einstellerpferd misshandelt
Für Tierbesitzer kaum vorstellbar: Das eigene Pferd wird brutal mit der Longierpeitsche vom Stallbetreiber verprügelt. So geschehen in einem Stall in NRW. Noch am selben Tag hat die Besitzerin mit ihrem Pferd den Stall verlassen. Absolut verständlich. Doch welche Möglichkeiten hat man als Pferdebesitzer darüber hinaus? Kann man fristlos kündigen? Wie kann man gegen den Stallbetreiber vorgehen? Rechtsanwältin Claudia Lenné gibt in der Reiter Revue, die über diesen Fall berichtete, Antworten.
Das sollten betroffene Pferdebesitzer tun
Auch wenn natürlich in einer solch emotional aufgeladenen Situation die Sicherheit des eigenen Pferdes oberste Priorität hat und folglich zunächst nach einer sicheren, neuen Unterkunft gesucht werden muss, sollten Besitzer von Pferden, die derart misshandelt wurden, unbedingt folgende Maßnahmen ergreifen:
- Zunächst gilt es, Beweise zu sichern und beispielsweise Fotos zu machen.
- Die Verletzungen des Pferdes müssen von einem Tierarzt untersucht – selbstverständlich behandelt – und anschließend dokumentiert werden.
- Die Augenzeugen des Vorfalls sollten angesprochen und um eine eidesstattliche Versicherung gebeten werden.
- Ort, Zeit und Hergang sind so detailliert wie möglich zu dokumentieren.
- Schlussendlich ist das zuständige Veterinäramt über den Vorfall zu informieren.
Fristlose Kündigung
Wenn das eigene Pferd derart brutal misshandelt wurde, ist es natürlich schnellstmöglich in einen anderen Stall zu verbringen. Kann man den alten Vertrag aber unter diesen Umständen fristlos kündigen?
„Grundsätzlich können nur besondere Umstände eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen“, so Claudia Lenné in der Reiter Revue. Diese besonderen Umstände seien aber durchaus gegeben, wenn das eigene Pferd vom Pferdepensionsbesitzer verprügelt wurde, erklärt die Anwältin. Eine fristlose Kündigung sei also hier gerechtfertigt. Dafür seien aber zwingend Zeugenaussagen und Beweise nötig, um die Anschuldigungen auch belegen zu können.
Weitere Maßnahmen
Unter den hier gegebenen Umständen bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Tierquälerei nach Paragraf 17 Tierschutzgesetz und Sachbeschädigung gemäß Paragraf 303 Strafgesetzbuch (StGB) zu stellen, erklärt Claudia Lenné weiter. Wenn vor Gericht nachgewiesen werden kann, dass die Schädigung des Pferdes vorsätzlich geschah, kann der Stallbetreiber zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem kann das Gericht ein Haltungs- und Betreuungsverbot aussprechen.
Auch das zuständige Veterinäramt kann ein generelles Haltungsverbot aussprechen. Hierfür reiche jedoch in der Regel ein einmaliger Übergriff nicht aus, so die Leverkusener Anwältin. Gemeldet werden sollte der Vorfall aber in jedem Fall, da dieses vorsätzliche, brutale Verhalten des Stallbetreibers die Annahme begründet, dass er es wieder tun wird.
Was können andere Pferdebesitzer tun, die sich um ihre Pferde sorgen?
Nach einem solchen Vorfall werden sich sicherlich auch andere Einsteller Sorgen um ihre Pferde machen. Doch berechtigt diese Sorge nicht zur fristlosen Kündigung. Es muss also ordentlich gekündigt werden. Claudia Lenné rät jedoch, den Stallinhaber abzumahnen und für den Fall einer weiteren Tiermisshandlung mit einer fristlosen Kündigung zu drohen.
Wer dennoch mit seinem Pferd sofort umzieht, muss die vertraglich vereinbarte Stallmiete bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiterzahlen, ggf. kann mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ob dabei die volle Boxenmiete oder lediglich eine geringere Leerboxmiete fällig ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Hierzu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
Wenn auch Sie mit Ihrem Pferd etwas Vergleichbares erlebt haben, beraten wir Sie in unserer Kanzlei gerne zum besten Vorgehen, um nicht nur Ihr Pferd zu schützen und eine fristlose Kündigung durchzusetzen, sondern um zudem sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorfall möglichst nicht wiederholen kann. Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.