25. März 2014

Commerzbank: Gebühren unzulässig - Rückforderung möglich

Wieder können Bankkunden zu Unrecht erhobene Entgelte zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale war rechtlich gegen mehrere Klauseln der Commerzbank vorgegangen. Die Bank hat ihre Revision jetzt zurückgenommen. Damit kann sie sich auf alle angegriffenen Klauseln nicht mehr berufen. Das Urteil des OLG Frankfurt (23 U 50/12) ist damit rechtskräftig.

Welche Gebühren dürfen nicht mehr berechnet werden?

Gebühr für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Die Commerzbank hatte ein Berechnungsentgelt von 300 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung verlangt. Das darf sie nun nicht mehr.

Mittlerweile verlangt die Commerzbank nur noch Aufwandsersatz in Höhe von rund 75 € für die Berechnung.

Reklamationsentgelt

Außerdem hatte die Commerzbank ein pauschales Reklamationsentgelt von 25 € für die Nachforschung einer vom Kunden als fehlerhaft reklamierten Überweisung verlangt. Dies ist ihr nun untersagt.

Gebühr für die Zusendung von Kontoauszügen

Außerhalb dieses Gerichtsverfahrens hatte die Commerzbank sich gegenüber dem Verbraucherzentrale Bundesverband verpflichtet, eine Klausel nicht mehr zu verwenden, wonach für die Zusendung eines Kontoauszugs 1,94 € in Rechnung gestellt werden, wenn dieser nicht binnen 24 Geschäftstagen vom Kunden abgerufen wurde.

Nachdem die Commerzbank die angegriffenen Klauseln nicht mehr verwenden darf, können Kunden gezahlte Gebühren zurückverlangen.

 

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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