22. März 2020

Corona-Krise: Wirtschaft fürchtet Insolvenzen – was dann?

Viele Unternehmen sind von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen und fürchten um ihr Fortbestehen. Sind Sie Gläubiger eines solchen Unternehmens? Das müssen Sie jetzt über den Ablauf von Insolvenzverfahren wissen:

Zunächst wichtig ist für Gläubiger die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Hier können bereits erste Fehler geschehen, wenn Gläubiger sich nicht richtig beraten lassen. So führt es in der Regel zu Folgeproblemen, wenn überhöhte Forderungen angemeldet werden oder Zinsansprüche nicht richtig angegeben werden. Dies kann dazu führen, dass die gesamte Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wird. Die Folge ist dann, dass ein Gläubiger nicht an der sogenannten Schlussverteilung teilnimmt und im schlimmsten Falle leer ausgeht. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet nämlich das Vermögen und verteilt es gleichmäßig nur an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.

Fachkundige, anwaltliche Unterstützung in allen Stadien des Insolvenzverfahrens ist daher unerlässlich.

Wie läuft ein solches Insolvenzverfahren ab?

Beachtet werden muss, dass sich ein Regelinsolvenzverfahren von einem sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren in einigen Punkten unterscheidet. Die bei einer Verbraucherinsolvenz bekannten Punkte, wie eine Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase, sind nicht auf die Insolvenz eines Unternehmens zu übertragen.

  • Zunächst bedarf es für die Einleitung eines Verfahrens zwingend eines schriftlichen Insolvenzantrags, entweder durch den Schuldner – dann handelt es sich um einen Eigenantrag – oder durch einen Gläubiger des Unternehmens – dann handelt es sich um einen sogenannten Fremdantrag.
  • Sodann besteht die Möglichkeit der Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses, der den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht und ein Recht auf Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters hat.
  • Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags sowie die Eröffnungsfähigkeit, also ob ein Insolvenzgrund (bspw. Zahlungsunfähigkeit) besteht und die Verfahrenskosten überhaupt gedeckt sind.
  • Regelmäßig wird das Insolvenzgericht nun einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat in der Regel dafür zu sorgen, dass das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Dies dient insbesondere der Sicherung der Insolvenzmasse. Wird dem Unternehmen dann ein Verfügungsverbot auferlegt, wird der Insolvenzverwalter als „starker Insolvenzverwalter“ bezeichnet, da er dann die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens innehat. Andernfalls bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des Insolvenzverwalters. Dieser ist dann ein „schwacher Insolvenzverwalter“.
  • Im nächsten Schritt eröffnet das Insolvenzgericht, wenn es alle Formalitäten geprüft hat, durch formellen Beschluss das Insolvenzverfahren. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begründet der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten. Er wendet sich an die ihm bekannten Gläubiger des Unternehmens und fordert diese dazu auf, binnen einer bestimmten Frist formell ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen bei ihm anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft dann die Forderungen, erkennt diese an oder widerspricht den Forderungen, wenn diese nicht plausibel oder nicht nachgewiesen sind.
  • Anschließend wird vom Insolvenzgericht ein Berichtstermin festgelegt. Bei diesem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen. Am Ende des Berichtstermins wird beschlossen, ob das Unternehmen (vorläufig) fortgeführt oder stillgelegt wird.
  • Im darauffolgenden Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter dem Gericht Auskunft über die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen.
  • Es folgt die Abwicklungsphase. Der Insolvenzverwalter setzt hier die im Berichtstermin getroffenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen, bereinigt die Insolvenztabelle und reicht alle 6 Monate einen Zwischenbericht über die weiteren Entwicklungen zur Insolvenzakte.
  • Schließlich folgen der Schlussbericht des Insolvenzverwalters und der Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht. Sind die Vermögenswerte des Unternehmens, im Falle der Abwicklung des Unternehmens, verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein. Im Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht berichtet der Insolvenzverwalter nochmals abschließend über das Insolvenzverfahren.
  • Zum Abschluss folgen die Schlussverteilung, die vom Insolvenzgericht bewilligt werden muss, sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Gläubiger in Insolvenzverfahren beraten und unterstützen wir gerne. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen wir über weitreichende Erfahrungen aus zahlreichen Insolvenzen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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