Coronavirus – Anspruch auf Gehalt bei Quarantäne?
Mittlerweile gibt es in mehreren Bundesländern Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Hinzu kommen einige Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass Personen aus dem Umfeld der Infizierten sich möglicherweise auch angesteckt haben.
Bei diesen Verdachtsfällen kann angeordnet werden, dass die betroffenen Personen sich in einem Krankenhaus oder zumindest abgesondert von anderen Personen aufhalten müssen. Damit soll vermieden werden, dass weitere Menschen angesteckt werden.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Sofern keine Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten, fällt der Arbeitnehmer daher für diese Zeit aus und kann die eigentlich von ihm geschuldete Leistung nicht erbringen.
Anspruch auf Gehalt auch bei Quarantäne
Dennoch müssen Arbeitnehmer nicht auf ihr Gehalt verzichten. In den ersten sechs Wochen der Quarantäne bezahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt. Der Arbeitgeber wiederum kann bei der zuständigen Behörde – für den Bereich Leverkusen, Köln und Düsseldorf ist dies der Landschaftsverband Rheinland – einen Antrag auf Erstattung dieser Gehälter stellen.
Sollte eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, erhält der Arbeitnehmer kein Geld mehr vom Arbeitgeber, sondern direkt von der zuständigen Behörde. Dann allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.
Auch Selbstständige können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen, um im Falle einer angeordneten Quarantäne nicht ohne Einkommen dazustehen.
Ansprüche fristgerecht geltend machen!
Zu beachten ist dabei jeweils, dass der Antrag schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, gestellt werden muss.
Sofern auch Sie einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aufgrund einer angeordneten Quarantäne haben, sollten Sie Ihre Ansprüche auf jeden Fall frist- und formgerecht geltend machen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Berechnung der genauen Höhe Ihrer Ansprüche und stellen den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde. Vereinbaren Sie für eine kostenlose Erstberatung dazu gerne einen Termin bei uns.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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