23. März 2020

Coronavirus: Arbeitsausfall in Unternehmen – Kurzarbeitergeld?

Die Bunderegierung hat angeordnet, dass über die Arbeitsagenturen bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann immer dann beantragt werden, wenn beim Arbeitgeber nicht ausreichend Arbeit für die Beschäftigung der Belegschaft vorhanden ist. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dann zu 100 Prozent erstattet.

Wie beantragt man das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit in der gleichen Höhe gezahlt wie Arbeitslosengeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden (§ 104 Abs. 1 SGB III). Eine Unterbrechung der Bezugsdauer kann beispielsweise dann eintreten, wenn der Arbeitgeber kurzfristig einen größeren Auftrag erhält und entsprechend vorübergehend seine Arbeitnehmer voll beschäftigen kann.

Kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers anordnen?

Zunächst ist zu prüfen, ob tarifvertragliche Regelungen oder aber Regelungen im Arbeitsvertrag bezüglich der Anordnung der Kurzarbeit heranzuziehen sind. Sollten solche Regelungen nicht vorliegen, ist es zwingend notwendig, die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. Diese Zustimmungen muss der Arbeitgeber mit der Anzeige auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt? Droht dann eine Kündigung? 

Stimmt der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt.

Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zwar nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden (Maßregelungsverbot § 612a BGB). Wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem vertraglich vereinbarten Umfang aber nicht mehr möglich ist, muss der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit aussprechen. Bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, beispielsweise bei Kurzarbeit auf null, sind jedoch die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verdienstausfall durch das Kurzarbeitergeld ausgleichen?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Bis wann muss der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen?

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). 

Wie ist das Verfahren für die Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes? 

Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 99 Abs. 1 SGB III). Weiterhin hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Ankündigung der Kurzarbeit und die Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit vorzulegen. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, so ist die Stellungnahme des Betriebsrats der Anzeige beizufügen. Zudem sind die Gründe des Arbeitsausfalls anzugeben.

Nach der Anzeige hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden zu berechnen und mit dem Gehalt für die geleisteten Arbeitsstunden an die Arbeitnehmer auszuzahlen.

Gerne stehen wir Arbeitgebern bei der Regelung der Kurzarbeit zur Seite, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei nach wie vor telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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