Darf der Arbeitgeber während einer Krankmeldung kündigen?
Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages wirksam, wenn sie während einer Krankmeldung erfolgt? Und kann die Erkrankung als Kündigungsgrund genannt werden? Antworten dazu geben wir Ihnen hier.
Kündigung während Krankmeldung
Immer wieder wenden sich Mandanten an uns mit der Frage, ob es zulässig ist, dass sie während einer Erkrankung eine Kündigung erhalten. Die Ansicht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nicht kündigen darf, scheint weit verbreitet. Doch stimmt das?
Tatsächlich handelt es sich dabei um einen Irrglauben. Eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeschlossen und grundsätzlich möglich. Zwar mag es besonders unschön sein, wenn man während einer Krankheitsphase ein Kündigungsschreiben im Briefkasten vorfindet, rechtlich zulässig ist es trotzdem.
Auch wenn eine Kündigung während einer Erkrankung möglich ist, heißt das jedoch nicht, dass die Kündigung auch wirksam ist. Eine Prüfung der Kündigung ist daher in jedem Falle ratsam.
Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund?
Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich während einer Erkrankung eine Kündigung aussprechen darf, bedeutet das nicht, dass er alleine wegen der Arbeitsunfähigkeit kündigen darf. Grundsätzlich ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers nicht ausreichend, um eine Kündigung zu begründen.
Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über mindestens zwei bis drei Jahre hinweg immer wieder krank ist und zu erwarten ist, dass sich dies auch zukünftig nicht ändert. Zudem ist vor einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements notwendig.
Eine Erkrankung über einige Wochen oder gar nur ein paar Tage hinweg reicht also definitiv nicht aus, um eine Kündigung zu begründen.
Sollte der Arbeitgeber trotzdem aus diesem Grund kündigen, ist die Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam, so dass sich ein Vorgehen dagegen lohnt.
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Wichtig: Klagen gegen unwirksame Kündigungen müssen regelmäßig binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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