Darf man eine Wohnung gewinnbringend untervermieten? Welche Rechte und Pflichten gelten?
Untervermietung: Was grundsätzlich gilt
Wer als Hauptmieter Teile seiner Wohnung untervermieten möchte, benötigt in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Das Gesetz (§ 553 BGB) sieht vor, dass diese Zustimmung erteilt werden muss, wenn der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein solches Interesse kann beispielsweise bestehen, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ändern – etwa durch Trennung, Arbeitsplatzwechsel oder gestiegene Lebenshaltungskosten.
Unklar ist häufig, ob auch der Wunsch, mit der Untervermietung einen Gewinn zu erzielen, als berechtigtes Interesse gilt. Während eine bloße Kostenbeteiligung meist unproblematisch ist, kann eine gewinnorientierte Untervermietung rechtliche Konflikte auslösen. Vermieter sehen darin oft eine nicht genehmigte kommerzielle Nutzung der Wohnung, was im schlimmsten Fall bis zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.
Was Mieter jetzt beachten sollten
Wenn Sie eine Untervermietung planen, sollten Sie immer vorher die Zustimmung des Vermieters einholen und Ihr Interesse nachvollziehbar begründen. Wird die Erlaubnis verweigert, lohnt sich eine rechtliche Prüfung: In manchen Fällen besteht ein Anspruch auf Genehmigung, in anderen kann die Ablehnung berechtigt sein.
Wer eine Untervermietung mit Gewinnabsicht beabsichtigt, sollte prüfen lassen, ob das rechtlich zulässig ist und wie eine faire vertragliche Regelung aussehen kann. Auch eine Beteiligung des Vermieters am Mehrerlös oder ein Untermietzuschlag kann unter Umständen eine Lösung darstellen.
Handlungsmöglichkeiten für Vermieter
Auch Vermieter stehen häufig vor der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Untervermietung erlaubt werden muss. Hier kann es entscheidend sein, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht oder ob eine gewinnorientierte Weitervermietung den Vertragszweck überschreitet.
In vielen Fällen lässt sich durch eine klare vertragliche Regelung oder eine Anpassung bestehender Mietvereinbarungen ein Rechtsstreit vermeiden.
Wie wir Sie unterstützen
Unsere Kanzlei berät sowohl Mieter als auch Vermieter in allen Fragen rund um Untervermietung, Mieterlaubnis und Mietvertragsgestaltung. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Untervermietungserlaubnis besteht, formulieren rechtssichere Schreiben an den Vertragspartner, führen außergerichtliche Verhandlungen und vertreten Sie bei Bedarf vor Gericht, beraten Sie bei der Vertragsgestaltung, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Untervermietung rechtlich zulässig ist oder wie Sie sich gegenüber Ihrem Vermieter oder Mieter verhalten sollten, rufen Sie uns an. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos, und Sie können bequem online einen Termin vereinbaren. Gemeinsam besprechen wir Ihre Situation und entwickeln die passende Lösung.
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Julia Bernstein
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Julia Bernstein ist auch Mediatorin.
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