08. Mai 2020

Darlehensverträge: wenn Widerrufsinformationen vom gesetzlichen Muster abweichen

Bei der Durchsetzung der Widerrufsrechte nach dem EuGH-Urteil zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) sehen sich die Verbraucher in Deutschland mit der Schutzwirkung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation (sog. Gesetzlichkeitsfiktion) zugunsten der Banken konfrontiert.

Was bedeutet die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation?

Der deutsche Gesetzgeber wollte für die Banken im Umgang mit der Widerrufsinformation Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Deshalb hat er selber eine Widerrufsinformation als Muster für die Banken entworfen und zur Verfügung gestellt. Wenn sich die Bank für die Verwendung des Musters entscheidet und dieses Muster unverändert übernimmt, gilt die erteilte Widerrufsinformation als richtig, d. h., die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht gelten als erfüllt. Und zwar auch dann, wenn das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster Fehler enthält. Hier ist von der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion die Rede.

Laut Bundesgerichtshof ändere daran auch das EuGH-Urteil zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) nichts. Das hat der BGH, nur wenige Tage nach dem Urteil des EuGH, mit Beschluss vom 31.03.2020 (Az: XI ZR 198/19) entschieden.

Gilt die Gesetzlichkeitsfiktion immer?

In diesem Beschluss vom 31.03.2020 hat der Bundesgerichtshof allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht immer greift. Das ist z. B. dann der Fall, wenn es inhaltliche Abweichungen von dem gesetzlichen Muster gibt, die für den Verbraucher nachteilig sind. Hat die Bank also die bereitgestellte Musterwiderrufsinformation eigenständig und zum Nachteil des Verbrauchers geändert, kann sie sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Konkret hat der BGH die Tageszinsangabe von 0,00 € aber nicht als schädliche Abweichung von dem gesetzlichen Muster qualifiziert, da diese für den Verbraucher vorteilhaft sei.

Grundsätzlich bedeutet das jedoch, dass die Gesetzlichkeitsfiktion bei inhaltlichen Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers, die sich für den Verbraucher nachteilig auswirken, nicht mehr greift.

Welche einschlägigen Abweichungen gibt es bereits?

Wir haben festgestellt, dass die Banken in einigen Darlehensverträgen z. B. das verbundene Geschäft nicht ausdrücklich genannt haben bzw. dass ein anderes verbundenes Geschäft benannt wird, welches mit dem abgeschlossenen Darlehen nichts zu tun hat.

Unabhängig von den Abweichungen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Bank Pflichtangaben nicht erteilt hat. Dementsprechend könnten die Verträge noch widerrufen werden.

Die Erfolgsaussichten müssen allerdings im Einzelfall begutachtet werden. Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies Ersteinschätzungsgespräch. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese durchzusetzen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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