27. August 2021

Darlehensvertrag: Vorfälligkeitsentschädigung reduzieren oder sogar ganz vermeiden

Beendet ein Kreditnehmer seinen Verbraucherdarlehensvertrag innerhalb der Zinsbindungsfrist, ist er grundsätzlich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Je nach Höhe der Restvaluta oder Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung kann die Vorfälligkeitsentschädigung eine durchaus teure Angelegenheit werden.

Wann kann die Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehensverträgen zu vermeiden. So kann diese nicht geltend gemacht werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens durch eine Versicherung erfolgt, die die Rückzahlung des Darlehens sichern soll. Die vorzeitige Rückzahlung durch eine Kapitallebensversicherung ist ebenso möglich. Allerdings muss der Abschluss einer solchen Versicherung aufgrund einer Verpflichtung im Darlehensvertrag erfolgt sein.

Enthält der Darlehensvertrag unvollständige oder falsche Angaben, muss der Kreditnehmer auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Kommt das Kreditinstitut seiner Pflicht, den Verbraucher angemessen über sein Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit, die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung usw. zu informieren, kann der Vertrag möglicherweise rückabgewickelt werden. Auf jeden Fall hat in dem Fall das Kreditinstitut jedoch keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Stellt sich heraus, dass das Kreditinstitut gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Vertragsabschluss verstoßen hat, kann der Darlehensnehmer dafür möglicherweise sogar Schadensersatz verlangen.

Wurde vertraglich ein Sondertilgungsrecht vereinbart, ist der Kreditnehmer ebenfalls nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet – zumindest bis Ablauf der Frist für die Ausübung des Sondertilgungsrechts.

Best case: Vertrag widerrufen

Verbraucher, die ein Immobiliardarlehen abschließen, haben ein Widerrufsrecht. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss. Doch auch nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerruf in vielen Fällen noch möglich. Nämlich immer dann, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. In dem Fall beginnt die Widerrufsfrist nie zu laufen und der Vertrag kann auch Jahre später noch rückabgewickelt werden, wodurch auch die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Mitunter können dadurch sogar bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden.

Kündigung und Versäumnisse seitens der Bank

Wenn das Darlehen vorzeitig vonseiten des Kreditinstituts gekündigt wird, z. B. weil der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug gerät, ist die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach deutscher Rechtsprechung ausgeschlossen.

Auch wenn die Bank versäumt hat, vor Vertragsabschluss eine Kreditwürdigkeitsprüfung zum potenziellen Darlehensnehmer durchzuführen, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden. Ist nämlich das Kreditinstitut dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, hat es keinen Anspruch mehr auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Sonderfall: Ersatzdarlehensnehmer

Kann ein Kreditnehmer für sein Darlehen einen Ersatzdarlehensnehmer stellen, der den vorzeitig zurückzuzahlenden Kredit übernimmt, entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Bank einem solchen Austausch zustimmt und dass der neue Darlehensnehmer den Kredit zu denselben Konditionen übernimmt.

Es gibt also diverse Möglichkeiten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden oder zumindest drastisch zu reduzieren. In unserer Kanzlei verfügen wir über jahrelange Erfahrung in der Identifizierung und Durchsetzung dieser Möglichkeiten. Wenn Sie Ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchten, prüfen wir gerne Ihren Vertrag und die Forderung Ihres Kreditinstitutes auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir, ob eine der genannten Möglichkeiten in Ihrem Fall zutrifft.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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