11. Juni 2019

Das Sorgerecht – zum Wohl des Kindes

Das Sorgerecht wird in zwei Bereiche unterteilt: die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge regelt beispielsweise Pflege, Erziehung, Ausbildung und Berufswahl des Kindes. Unter dem Begriff der Vermögenssorge werden die finanziellen Angelegenheiten des Kindes erfasst.

Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Ehepartner der leibliche Vater des Kindes, so bleibt es auch bei einer Trennung grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile.

Das alleinige Sorgerecht

Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts durch einen Elternteil setzt voraus, dass „schwerwiegende Gründe“ vorliegen, die den Entzug des Sorgerechtes des anderen Elternteils rechtfertigen. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller muss dem Kindeswohl am besten entsprechen. Ein Entzug des Sorgerechtes kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen werden soll, alkoholkrank oder drogensüchtig ist oder zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter oder dem Kind neigt.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat grundsätzlich die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Geht es allerdings um Regelungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.

Folgende Angelegenheiten sind für das Kind von erheblicher Bedeutung:

  • Wahl der Schulart und Schule bzw. Wahl der Ausbildungsstätte
  • grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge, Operationen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge
  • Fragen zum Kindesvermögen – wie ist es anzulegen und wie zu verwenden?

Können sich die Eltern bei diesen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, dass dieses die Entscheidungsgewalt auf einen Elternteil überträgt.

Alltagsentscheidungen, z. B. in Bezug auf Ernährung, Bekleidung usw., können von dem Elternteil entschieden werden, bei dem sich das Kind aufhält.

Das Familiengericht als Schlichter

Problematisch wird es, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei wem das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll. In solchen Fällen hat das Familiengericht über den Aufenthaltsort des Kindes und über das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils unter dem Aspekt des Kindeswohles zu entscheiden.

Bei unverheirateten Elternteilen gilt, dass mit der Geburt des Kindes der Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Beiden Elternteilen steht das gemeinsame Sorgerecht nur dann zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, und der leibliche Vater eine Sorgeerklärung dazu abgibt.

Immer wieder kommt es auf diesem Gebiet zu lang anhaltenden Streitigkeiten. Eine schnelle Einigung dient dabei vor allem den Interessen des Kindes. Wir beraten Sie gerne zu Fragen des Sorgerechts und damit verbundenen Aspekten oder Problemen. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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