28. Januar 2019

Das Umgangsrecht in den Ferien – wem stehen welche Rechte zu?

Bei einer Trennung mit Kindern gibt es häufiger Probleme in Bezug auf das Umgangsrecht. Insbesondere in der Ferienzeit kommt es zu Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Eltern, nämlich dann, wenn es um die Ferienregelung geht. Wer darf das Kind wie lange in den Ferien zu sich nehmen? Wer darf Heiligabend mit dem Kind verbringen?

Die grundsätzliche Regelung zum Anspruch auf Umgang lautet: Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (vgl. § 1684 BGB).

§ 1684 Abs. 1 BGB regelt dies wie folgt:

1. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
2. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund vorangestellt, dass in erster Linie das Kind das Recht auf Umgang mit seinen Eltern hat. Erst in Nummer 2 des ersten Absatzes wird geregelt, dass jedes Elternteil die Verpflichtung und das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Hintergrund: Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich das Kind am besten entwickelt, wenn sowohl der Vater als auch die Mutter an der Erziehung teilhaben.

Das Umgangsrecht in den Ferien

Der getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Auch darf er in den Ferien Umgang mit dem Kind haben und mit ihm verreisen. Allerdings sollte hier frühzeitig der andere Elternteil benachrichtigt werden und zuvor die Zustimmung eingeholt werden. Zur besseren Planung des Urlaubs ist es daher notwendig, frühzeitig die Umgangszeiten miteinander abzusprechen.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein, so kann mithilfe des Jugendamtes eine Regelung gefunden werden. Gegebenenfalls kann auch eine gerichtliche Regelung notwendig sein, wenn der Vermittlungsversuch des Jugendamtes nicht erfolgreich war. In diesem Fall kann das Familiengericht eingeschaltet werden.

Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Umgangsrechts in den Ferien gibt es nicht. Die Eltern sollen und können diese Zeiten selber bestimmen. Allerdings ist immer auch das Kindeswohl hierbei zu berücksichtigen. Das heißt, die Wünsche und das Alter des Kindes müssen berücksichtigt werden.

Bei Urlaubsreisen ist zu beachten, dass das Reisen innerhalb Deutschlands und im EU-Ausland als Reise eingestuft wird, die das tägliche Leben betrifft. Der umgangsberechtigte Elternteil kann solche Reisen also uneingeschränkt beanspruchen. Etwas anderes gilt für Fernreisen und Fahrten in Länder, für die beispielsweise eine Reisewarnung vorliegt. Eine solche Unternehmung wäre für das Kind von erheblicher Bedeutung, sodass sie nur in Abstimmung und mit Zustimmung des anderen Elternteils geplant werden darf.

Umgangsrecht von Bezugspersonen

Nicht nur die biologischen Eltern haben ein Recht auf Umgang. Auch denjenigen, die längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben, steht ein Umgangsrecht zu.

§ 1685 Abs. 2 BGB regelt, dass enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Unter diese Regelung fallen beispielsweise Großeltern und Geschwister. Auch diese haben also ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn damit dem Kindeswohl gedient ist.

Wie ist das Umgangsrecht zu gestalten?

Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelung vorgeschrieben. Es gelten folgende Orientierungshilfen:

  • Das Umgangsrecht für kleine Kinder sollte sich auf stundenweisen Kontakt beschränken. Allerdings sollte dieser Kontakt einmal wöchentlich stattfinden.
  • Ab einem Alter von drei Jahren können regelmäßige Übernachtungen stattfinden.
  • Für Schulkinder gilt, dass ein Umgang alle zwei Wochen an den Wochenenden mit Übernachtung stattfinden kann.

Beide Elternteile haben darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen des Umgangsrechtes zu unterlassen sind. Das Verhältnis des jeweils anderen Elternteils soll nicht beeinträchtigt oder erschwert werden.

In der Praxis gestaltet sich das leider oft schwieriger als hier beschrieben. Wenn es bei Ihnen häufiger zu Streitigkeiten zum Umgangsrecht in den Ferien oder im Allgemeinen kommt, ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Gerne können Sie uns in einem persönlichen Gespräch Ihre Situation schildern und sich von uns beraten lassen. Das Erstgespräch ist übrigens kostenlos.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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