29. März 2020

Das Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Art. 6 Grundgesetz (GG):

„Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.“

In der aktuellen Situation sind die Kinder schon wegen dem Wegfall von Kitas und Schulen sowie den bisher gewohnten sozialen Kontakten völlig verunsichert. Würde zusätzlich noch der gewohnte regelmäßige Umgang mit einem Elternteil wegfallen, würde das die Kinder nur noch mehr verunsichern. Grundsätzlich sollte es daher bei den bisher vereinbarten Umgangskontakten bleiben. Trotz Ausgangsbeschränkungen können die Umgänge weiterhin stattfinden.

Ausnahmefälle, in denen der Umgang ausgesetzt werden kann

Nur in besonderen Ausnahmefällen, um die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden, sollten die Umgänge befristet ausgesetzt werden. Hierzu zählen:

  • Eine nachgewiesene Infektion des anderen Elternteils oder der mit im Haushalt lebenden Personen mit dem Coronavirus
  • Symptome bei dem anderen Elternteil, die auf eine Infektion hindeuten
  • Eine akute Erkältung des anderen Elternteils mit häufigem Husten oder Schnupfen
  • Eine nachgewiesene Infektion des Kindes mit dem Coronavirus
  • Ein längerer Kontakt des anderen Elternteils mit einer infizierten Person

Bei einer Umgangsunterbrechung aus den oben genannten Gründen sollte das Kind die Möglichkeit haben, regelmäßig mit dem anderen Elternteil zu telefonieren oder zu skypen.

Eine getroffene Umgangsregelung kann nicht allein willkürlich dadurch ausgehebelt werden, dass ein Elternteil nur die Befürchtung hat, das Kind könnte sich durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Coronavirus infizieren. Zusätzlich zu der Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bei der weiteren Durchführung der Umgangsregelung eine Gesundheitsgefahr bestehen könnte.

Eine mögliche Ansteckungsgefahr rechtfertigt keine Verweigerung der Umgangskontakte

Auch wenn der betreuende Elternteil einer Risikogruppe angehört und damit ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, darf der Umgang nicht verweigert werden.

Ist das Kind oder ein Elternteil mit dem Coronavirus infiziert und in häuslicher Quarantäne, muss der Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil zunächst ausfallen. Sobald ein Kind Erkältungssymptome zeigt, sollte der Umgang ebenfalls ausfallen und später nachgeholt werden.

Gerade in diesen schwierigen Zeiten sollten sich Eltern bezüglich des Umgangsrechts einvernehmlich einigen. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, könnte das Jugendamt kontaktiert werden. Allerdings sind auch die Jugendämter momentan nur im Notbetrieb tätig und ziehen akute Fälle mit Kindeswohlgefährdungen vor. Dasselbe gilt für die Gerichte. Die Gerichte heben zurzeit die meisten Termine auf. Erst ab Mai 2020 kann wieder mit Gerichtsterminen gerechnet werden.

Bei Fragen zu Umgangsregelungen stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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