17. Februar 2017

Der Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht entbindet nicht von der Leistungsgewährung

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht soll Unternehmen u.a. dabei unterstützen, ihre Dokumentenverwaltung in einem vertretbaren und überschaubaren Rahmen zu halten. Der Gesetzgeber hat dabei aber nicht im Sinn gehabt, dass nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht die Gewährung berechtigter Leistungen gleichfalls im Reißwolf verschwindet. Das musste auch die Commerzbank zwischenzeitlich mehrfach erfahren. So bestätigte bereits am 16.02.2011 das OLG Frankfurt am Main (Az. 19 U 180/10) in zweiter Instanz ein Urteil gegen die Commerzbank. In diesem Fall ging es um die Weigerung ein altes Sparbuch auszuzahlen, weil angeblich die zeichnungsberechtigten Mitarbeiter nicht mehr nachweisbar seien.

Der Tenor des Gerichtes:

„…(3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf ihre Kosten Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto des Klägers Nr. … nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 17.08.1959 bis zum 12.02.2008 zu verzinsen war…“

Somit besteht eine Anerkennungspflicht gültiger Dokumente auch dann, wenn die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist dokumentenrelevante Unterlagen tatsächlich oder vorgeblich nicht mehr auffinden kann.

Offensichtlich aber lernte die Commerzbank nichts aus diesem Beschluss, denn aktuell vertreten wir einen Mandanten, wo erneut die Commerzbank die Auszahlung eines Sparguthabens verweigert, obwohl alle Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. Auch in diesem Fall berief sich die Bank (erneut) darauf, dass die Zeiten für die Aufbewahrungspflicht etwaiger Belegnachweise ja schon lange überschritten seien, so dass die Gültigkeit des Sparbuches nicht mehr beweisbar wäre.

Wir haben der Commerzbank nun noch einmal die rechtlichen Grundlagen erläutert und warten auf Antwort.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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