Der Vorschussanspruch im Werkvertragsrecht einfach erklärt
Werkverträge werden täglich abgeschlossen. Als besonderer Werkvertrag gilt der Bauvertrag. Unabhängig von der konkreten Art des Werkvertrages kann es zu einer mangelhaften Leistung kommen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Werkunternehmer sich quer stellt und die Mängel einfach nicht beseitigt will. Gerne helfen wir Ihnen, doch noch an Ihr Ziel zu gelangen.
Vorrang der Nacherfüllung
Im Werkvertragsrecht – ebenso wie im Kaufvertragsrecht -, gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer zunächst die Möglichkeit erhält, den Mangel selbst zu beseitigen. Die meisten Werkunternehmer kommen dieser Aufforderung nach. Leider kommt es aber immer wieder zu Fällen, wo auch nach wiederholter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nichts passiert. Sollte man an dieser Stelle nicht weiterkommen, wird es Zeit, die anderen Mängelrechte ins Auge zu fassen und sich bei Unsicherheiten dringend Rechtsrat einzuholen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Die Selbstvornahme und der Vorschussanspruch
Ist das Werk mangelhaft und der Mangel wird vom Werkunternehmer trotz Aufforderung nicht beseitigt, steht Ihnen ein Recht auf Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu. Sie können den Mangel somit selbst beseitigen oder ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Damit Sie jedoch nicht in Vorleistung treten müssen, können Sie einen Vorschuss von dem Werkunternehmer verlangen. Sollte der Vorschuss nicht genügen, können weitere Zahlungen verlangt werden.
Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Als Alternative zum Vorschussanspruch kommt kein Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten in Betracht. Sie können also nicht die für eine Reparatur erforderlichen Kosten verlangen, ohne die Sache später zu reparieren. Der Vorschuss muss für eine Reparatur eingesetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 und BGH, Beschluss 08.10.2020 – VII Arz 1/20) klargestellt. Im Kaufvertragsrecht, wo ein Vorschussanspruch nicht existiert, ist hingegen die Geltendmachung fiktiven Schadensersatzes möglich (BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – VIII ZR 337/20).
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Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin
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