Die Durchsetzung der vollen Gutachterkosten gegen die Versicherung
Häufig sehen sich Gutachter, die den Schaden eines Verkehrsunfalls begutachten, damit auseinandergesetzt, dass Versicherungen die Rechnungen kürzen wollen. Zwar ist der Gutachter regelmäßig durch den klaren Auftrag des Geschädigten abgesichert und könnte diesen damit in Anspruch nehmen. Man möchte aber dem Kunden ja auch nicht sagen, dass die Versicherung die Rechnung für zu hoch hält und man deswegen Geld vom Kunden selbst möchte. Inzwischen hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt, dass die Versicherungen den Geschädigten regelmäßig von sämtlichen Forderungen des Gutachters freistellen müssen, sich aber dann Vorbehalten Rückforderungen an den Gutachter zu stellen. Diese lassen sich dann Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter abtreten.
Um dies zu verhindern, sollte vor Auftragserteilung eine klare, schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden, die Leistungsumfang, Abrechnungsmaßstäbe und Nebenkosten benennt. Fehlt diese Vereinbarung oder bleiben Positionen ungenau, bietet dies Versicherern häufig Anlass für Kürzungen mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder auf nicht nachweisbare Leistungen. Wenn jedoch klar dargestellt wird, dass der Geschädigte um den Kostenumfang wusste, so hat dieser keinen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter, welchen die Versicherung nun geltend machen könnte.
Während auch viele Gutachter sich bei Beauftragung die Ansprüche des Geschädigten gegen die Versicherung abtreten lassen, zeigt die Praxis regelmäßig, dass eine schriftliche Zahlungsanweisung häufig vorteilhafter ist. Bei der Zahlungsanweisung bleibt der Anspruch rechtlich beim Geschädigten, während die Versicherung angewiesen wird, die Rechnung des Gutachters direkt zu begleichen; dieses Vorgehen ist unbürokratisch und vermeidet die formalen Angriffsflächen, die bei Abtretungen entstehen können.
Abtretungen geben dem Gutachter zwar einen eigenen Forderungstitel, ziehen aber oft zusätzliche Prüfung durch die Versicherung nach sich — etwa zu Formfragen, Umfang oder Zeitpunkt der Abtretung — und können im Streitfall dazu führen, dass der Gutachter selbst Klage führen muss. Auch den Verweis, dass die Versicherung grundsätzlich den Geschädigten von sämtlichen Ansprüchen des Gutachters freistellen muss, kann dann durch die Versicherung umgangen werden, wenn der Anspruch gar nicht mehr dem Geschädigten gehört, sondern an den Gutachter abgetreten wurde. Für die schnelle und vollständige Regulierung empfehlen wir daher die Zahlungsanweisung als Standardlösung.
Insgesamt lohnt es sich, bei der Rechnungserstellung besonders transparent zu arbeiten: jede einzelne Position sollte kurz begründet und mit einem Beleg verbunden sein, damit eine Versicherung nicht ohne Weiteres pauschal kürzen kann. Wenn Versicherer dennoch Leistungskürzungen vornehmen, ist ein sofortiges, sachlich begründetes Schreiben mit Verdeutlichung der Nachweise und ggf. einer Aufforderung zur Nachzahlung der richtige nächste Schritt. Hier helfen wir Ihnen gerne.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Kürzungen der gegnerischen Versicherung lassen sich am zuverlässigsten durch eine Kombination aus klarer Honorarvereinbarung, lückenloser Dokumentation, formaler Abwicklung der Rechnung und der Nutzung einer Zahlungsanweisung verhindern.
Gerne arbeiten wir mit Gutachtern zusammen, um durch die anwaltliche Begleitung der Unfallregulierung sowohl die Ansprüche des Geschädigten, als auch vom Gutachter, vollständig durchzusetzen.

Dominik Fammler
Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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