20. Juni 2015

Doch keine BGH-Entscheidung über Verwirkung beim Widerruf von Verträgen

Am 23.06.2015 sollte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen ob der Widerruf eines Darlehensvertrages mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung verwirkt sein kann. Wir berichteten hier.

Grundsätzlich führt eine falsche Widerrufsbelehrung dazu, dass die Widerrufsfrist, welche in der Regel zwei Wochen beträgt, nicht zu laufen beginnt. Dies führt dazu, dass sich ein Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen lässt. Die Folge ist, dass der Vertrag rückabzuwickeln ist.

Vorteile:

So ließen sich schon eine Vielzahl von Verträgen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen und die Verbraucher konnten neue Finanzierungen zu den heutigen günstigen Zinsen abschließen.

Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen konnten zurückgefordert werden.

Gegenargument der Banken:

Mittlerweile berufen sich die Banken in fast allen solchen Fällen nun darauf, dass der Widerruf, aufgrund der langen Zeit seit Abschluss des Kreditvertrages, verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich sei.

Der konkrete Fall vor dem BGH:

In dem Fall, der eigentlich am 23.06.2015 durch den BGH entschieden werden sollte, ging es um zwei Darlehen die im Jahr 2007 geschlossen und zum 31.12.2008 abgelöst wurden.

Mit Schreiben vom 28.12.2011 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen. Nachdem die Bank den Widerruf nicht akzeptierte, klagten die Verbraucher auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In den Vorinstanzen unterlagen die Bankkunden

Die Kläger blieben in den Vorinstanzen erfolglos, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Widerrufsbelehrungen zwar fehlerhaft seien, aber das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 verwirkt gewesen sei.

Die Bank habe wegen einem längeren Zeitablauf darauf vertrauen dürfen, dass ein Widerruf nicht mehr zu erwarten sei.

Die Revision der Kläger wurde aber zugelassen, so dass nun vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt werden sollte.

Wir erwarteten Erfolg für Bankkunden

Viele Rechtsexperten sahen hier sehr gute Chancen dafür, dass die Kläger vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Auch wir haben bereits in unserem Artikel vom 22.05.2015 aufgeführt, dass eine Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher hier nur konsequent sei.

Das „ewige Widerrufsrecht“ ergibt sich schlicht und ergreifend aus der Gesetzessystematik, so dass die Banken auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Bankkunden die Verträge nicht widerrufen würden. Spätestens mit der Presseberichterstattung der letzten Jahre hätten die betroffenen Banken die Möglichkeit gehabt, eine ordnungsgemäße Belehrung nachzuholen.

Wer fürchtete die Entscheidung?

Nun ist die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof jedoch kurzfristig ausgefallen. Die Kläger haben die Revision zurückgenommen. Zu den Gründen äußern sich die betreffenden Parteien nicht. Sehr vieles spricht dafür, dass sich die Parteien geeinigt haben.

„Es gab für die Kläger keinen wirklichen Grund die Revision, wenige Tage vor der Entscheidung, zurückzuziehen. Die Bank hatte hier hingegen viel mehr zu verlieren als nur das Verfahren. Ein Grundsatzurteil zu Lasten der Bank hätte eine Klagewelle gegen die Banken auslösen können", so der Leverkusener Fachanwalt für Bankrecht Guido Lenné.

Da die Beteiligten mitgeteilt haben, zu den Gründen nichts zu sagen, spricht dies dafür, dass die Bank den Klägern letztlich doch ein lukratives Angebot gemacht hat“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler, von der Anwaltskanzlei Lenné, zu den möglichen Beweggründen der Kläger. „Ärgerlich ist, dass nun weiter darauf gewartet werden muss, dass durch ein abschließendes BGH-Urteil Rechtssicherheit geschaffen wird.“

Wie geht es weiter?

Entmutigen lassen sollten sich die Verbraucher jedoch dadurch nicht. Im Gegenteil. „Da wir davon ausgehen müssen, dass die Bank den Klägern ein gutes Angebot für die Rücknahme der Revision gemacht hat, spricht das dafür, dass die Bank selber nicht davon ausging, mit ihren Argumenten zur Verwirkung vor dem BGH durchzukommen. Früher oder später rechnen wir mit dem entsprechenden Grundsatzurteil zu Gunsten der Verbraucher.“

Betroffenen Bankkunden ist weiterhin zu empfehlen bei falschen Widerrufsbelehrungen gegen die Bank vorzugehen. Da die Banken, wie letztlich wohl auch in diesem Fall, oft nicht daran interessiert sind, die Sache zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen zu lassen, lassen sich oft gute Vergleiche sogar schon im außergerichtlichen Verfahren erzielen.

Möchten auch Sie Ihre Widerrufsbelehrung überprüfen lassen? Wir helfen Ihnen gerne, die Überprüfung erfolgt in der Regel bereits im Rahmen einer Erstberatung.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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