06. Februar 2022

Eigenmächtige Änderung der Stammdaten von Postbankkunden sorgt für Verwirrung

Inwieweit eine Vornamensortierung im Bankenverkehr notwendig ist, beschäftigt derzeit eine Vielzahl von Kunden der Postbank, bei welcher die Umsetzung personenstandsrechtlicher Vorschriften für große Irritation sorgt.

Was ist eine Vornamensortierung gem. § 45a PStG?

Rund 40% der deutschen Bevölkerung trägt zwei oder mehrere Vornamen. Neben familiären Hintergründen bewegt viele Eltern der Wunsch, ihren Kindern eine Auswahl zu geben, falls der Nachwuchs mit einem seiner Vornamen nicht einverstanden sein sollte. Während in der DDR und in einigen der alten Bundesländer der Rufname bis zur Wiedervereinigung in den Personalien unterstrichen wurde, hat das eher strikte deutsche Namensrecht die Unterscheidung von Rufnamen zu „einfachen“ Vornamen in den Personalien schon lange aufgegeben. Die Vornamen, welche in der Geburtsurkunde stehen, dürfen grundsätzlich von den Namensträgern im privaten Rechts- und Geschäftsverkehr nach Belieben genutzt werden und stehen gleichberechtigt nebeneinander. So ist es auch nicht verwunderlich, dass eine Vielzahl von Menschen, teilweise von Kindheitstagen an, nicht ihren ersten Vornamen als Rufnamen nutzen.

Dies war jahrzehntelang kein Problem. Versicherungen, Banken, Fluggesellschaften – alle gaben sich mit einem der Vornamen im Ausweisdokument zufrieden. Aufgrund neuer personenstandsrechtlicher Vorschriften, die u.a. durch das Geldwäschegesetz (GwG) begründet wurden, sind hierbei jedoch Komplikationen aufgetreten. Auf einmal akzeptierten beispielsweise Fluggesellschaften auf Flügen in die USA nur noch den ersten, im Ausweis stehenden Vornamen. Betroffene, welche einen ihrer anderen Vornamen zur Ticketbuchung nutzten, bekamen plötzlich Probleme.

Der Gesetzgeber hat daher reagiert und mit dem zweiten Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. PStRÄndG) das Personenstandsgesetz u.a. um § 45a PStG erweitert. Mit § 45a I PStG wird den Trägern mehrerer Vornamen die Möglichkeit der sog. Vornamensortierung gegeben. Betroffene können nun auf dem Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen selbst bestimmen. Eine Pflicht hierfür besteht natürlich nicht.

Kann nur der erste Vorname zur Kontoführung genutzt werden?

Schon der erste Blick auf das Briefkuvert des Geldinstituts dürfte bei vielen Betroffenen für Verwirrung gesorgt haben. So auch bei einem unserer Mandanten. Nach jahrzehntelanger Kundenbeziehung zur Postbank wurde, ohne Information vorab, der bisherige Rufname des Mandanten gegen den ersten im Personalausweis ausgetauscht. Die Postbank beruft sich hierbei darauf, dass dies die erweiterten regulatorischen Vorgaben seit 2018 für alle deutschen Banken vorschreiben und verweigert die Nutzung eines anderen im Ausweis stehenden Vornamens.

Die Vermutung liegt nahe, dass die Postbank hierbei einer juristischen Fehleinschätzung unterliegt, denn weder der Bundesverband deutscher Banken (BdB) noch die Konkurrenz kann dieses Vorgehen erklären.

Gem. § 2 I GwG gehört die Postbank als Kreditinstitut zu den sog. „Verpflichteten“, auf die das Geldwäschegesetz Anwendung findet. Nach § 10 I Nr.1 GwG gehört es somit zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Bank, eine Identifizierung der Vertragspartner, also ihrer Kunden, vorzunehmen. Die Identifizierung als solche ist in §§ 11 ff. GwG normiert.

Bei Durchsicht der gegenständlichen Paragraphen wird deutlich, dass Sinn und Zweck einer Identifizierung die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung ist. Hierbei schreibt § 11 IV Nr.1 GwG vor, dass anhand eines gültigen Ausweises der Vor- und Nachname überprüft werden muss, um sicherzustellen, dass die auftretende Person auch die auf dem Ausweisdokument ist. Welcher Vorname hierbei für die Identifizierung zu nutzen ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Vielmehr wird deutlich, dass der Verpflichtete, also in diesem Fall die Bank, lediglich Zweifel ausräumen soll, ob unter falscher Identität agiert wird.

Bei lebensnaher Betrachtung wird man hinterfragen müssen, ob eine Person, welche unter anderen Namen auftreten möchte, um kriminelle Handlungen zu vollziehen, den zweiten Vornamen eines gefälschten Ausweisdokuments nutzen wird? Vielmehr ist festzuhalten, dass eine Identifikation im Sinne des GwG auch bei Nutzung eines anderen als des ersten Vornamens möglich scheint.

Mit der eigenmächtigen Abänderung der Stammdaten zahlreicher Kunden ist die Postbank daher anscheinend über das Ziel hinausgeschossen.

Stellt die eigenmächtige Änderung des Rufnamens möglicherweis eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG dar?

Grundsätzlich finden Grundrechte als „Abwehrrechte“ gegen den Staat im privaten Rechtsverkehr keine Anwendung. Allerdings kann gem. § 823 I BGB die Verletzung eines Schutzgesetztes auch dazu führen, dass die Verletzung von Grundrechten zivilrechtlich geltend gemacht werden kann.

Unstrittig wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB qualifiziert, sodass ein Anspruch gem. Art. 1 I, 2 I GG i.V.m. §823 I BGB geltend gemacht werden kann.

Um einen Anspruch aber auch zu begründen, müsste ferner ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegen. Hierbei wird die Drei-Sphären-Theorie des Bundesverfassungsgerichts herangezogen. Diese unterscheidet zwischen Eingriffen in die Intim-, Privat- und Sozialsphäre, wobei unterschiedliche Anforderungen an den Eingriff gestellt werden. Vorliegend könnte die Sozialsphäre einer Vielzahl von Kunden der Postbank verletzt sein. Die Sozialsphäre umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt einschließlich des beruflichen und öffentlichen Wirkens einer Person. Vom Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist die freie Wahl des Rufnamens.

Die Abänderung des gewählten Rufnamens ist als Eingriff zu werten. Ist man von einem auf den anderen Tag aufgrund interner Maßnahmen seiner Bank gezwungen im Bankverkehr einen anderen Namen zu nutzen, kann dies besonders im geschäftlichen Bereich zu Komplikationen führen. Ergo bestimmt nicht mehr der Kunde, wie er im Rechtsverkehr genannt werden möchte, sondern seine Bank bzw. wird der Kunde nun gezwungen, von der eigentlich als Möglichkeit ausgestalteten Norm des § 45a PStG Gebrauch zu machen. Dies stellt möglicherweise einen Eingriff in die informelle Selbstbestimmung, sicher aber eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit dar, wodurch die Sozialsphäre verletzt ist.

Bislang nicht geklärt ist die Frage, ob dieser Eingriff in die Sozialsphäre auch für die Betroffenen hinzunehmen ist. Einerseits lässt sich der Standpunkt vertreten, dass mit einem Gang zum Standesamt das Problem gelöst wäre. Andererseits muss aber auch bedacht werden, dass es keine Pflicht gibt, seinen Rufnamen im Zuge der Vornamensortierung gem. § 45a PStG als erstes im Personalausweis zu führen. Sinn und Zweck von § 45a PStG ist aber gerade nicht den betroffenen Personenkreis zu einer Vornamensortierung zu zwingen, um interne bankregulatorische Maßnahmen umzusetzen. Es wird daher von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen sein.

Sind Sie von der Problematik betroffen? Sprechen Sie uns gerne an!

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,9/5 Sterne (7 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen