09. April 2020

Eintragung von Schlüsselzahl in Führerschein abgewendet

Einem von der Anwaltskanzlei Lenné vertretenen Mandanten wurde, nachdem ihm zu einem früheren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Die neue Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte jedoch unter Eintragung der Schlüsselzahl 68 – kein Alkohol. Wir berichteten bereits über diesen Fall. Den entsprechenden Artikel finden Sie hier.

Gegen die Eintragung der Schlüsselzahl 68 wendete sich der Mandant mit unserer Hilfe. Die Anwaltskanzlei Lenné wies die Fahrerlaubnisbehörde auf die aktuelle Rechtsprechung zu der Eintragung der Schlüsselzahl 68 hin. Nach dieser Rechtsprechung kann die Auflage „kein Alkohol“ nicht eignungsbegründend wirken, da die Änderung des Trinkverhaltens bereits Voraussetzung für Wiedererlangung der Fahreignung war.

Die Fahrerlaubnisbehörde reagierte nun auf das erste außergerichtliche Schreiben der Anwaltskanzlei Lenné, wie von uns gefordert, und teilte mit:

„Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 23. Januar 2020 und teilen Ihnen mit, dass wir, nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes, auf das Eintragen der Schlüsselzahl 68 verzichten werden. Der neue Führerschein wird beauftragt und kann von Ihrem Mandanten in ca. 3 Wochen bei uns abgeholt werden.“

Wenn auch Ihnen der Führerschein nur unter Auflagen erteilt werden soll, die ungerechtfertigt sind, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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