29. Juni 2015

Einzelne Sparkassen wehren sich weiterhin gegen Auszahlung der Bearbeitungsgebühren

Gut ein Jahr ist es mittlerweile her, dass wir vor dem Bundesgerichtshof erwirkt haben, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig sind und zurückgezahlt werden müssen. Dieses führte zu einer großen Klagewelle, bei der viele Verbraucher die Bearbeitungsgebühren von ihren Banken zurückverlangten. Wir haben in hunderten von Fällen Mandanten erfolgreich dabei unterstützt. Mit der Zeit wurden die meisten Banken einsichtiger, gaben nach und wollten nur noch die Verfahrenskosten gering halten. Dies erfolgte oft dadurch, dass einfach gezahlt wurde, um die Angelegenheit zu erledigen. Viele Banken haben auch einfach den Anspruch anerkannt oder sich nicht gegen die Klage verteidigt. Wenige Banken, zeigen jedoch bis heute kein Einsehen. Besonders fallen einzelne Sparkassen noch auf.

So versuchen einzelne Institute immer noch Gründe zu finden, warum die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgerechnet bei ihren Verträgen keine Anwendung finden soll.

So versteifen sich z.B. die Sparkassen Uecker-Randow und die Sparkasse Wittenberg darauf, dass die Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen dann zulässig sei, wenn es sich um eine Immobilienfinanzierung handeln würde.

Stichhaltige Argumente präsentieren sie jedoch nicht, sondern nennen die gleichen Argumente, welche bis zur BGH- Entscheidung im Mai 2014 von den Banken für alle Darlehensverträge genannt wurden. Zum Beispiel, dass ohne Bearbeitungsgebühr ein höherer Zins verlangt worden wäre und dies daher keine unangemessene Benachteiligung, welche zur Unwirksamkeit der Klausel für die Bearbeitungsgebühr führt, darstellen würde. Diese Argumente wurden von der Rechtsprechung klar zurückgewiesen. Warum es bei Immobilienkrediten anders aussehen sollte, erschließt sich nicht.

Zur Stützung ihrer Argumentation berufen sich die Sparkassen auch gerne auf eine Nachfrage bei der Pressestelle des Bundesgerichtshofes, ob die Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren auch Immobiliendarlehen betrafen. Da die Verträge die vom Bundesgerichtshof entschieden wurden zufällig keine Immobiliendarlehen waren, hat die Pressestelle dieses verneint.

Eine rechtliche Wertung ergibt sich jedoch daraus nicht. Ebenso könnte man anfragen, ob mit den Verbraucherdarlehen, über die entschieden wurden, ein Ferrari finanziert wurde. Dieses müsste die Pressestelle auch verneinen. Dies würde jedoch logischerweise auch nicht dazu führen, dass bei der Finanzierung eines Ferraris Bearbeitungsgebühren gerechtfertigt wären.

Auch mit anderen Argumentationen versuchen einige Sparkassen ihre Bearbeitungsgebühren nicht als unwirksame Klausel erscheinen zu lassen. So gab es die Argumentation, dass man selbstverständlich die Bearbeitungsgebühren bei Vertragsschluss frei aushandeln könne. Dieses würde man schon daran erkennen können, dass der Anwalt, der die Sparkasse im Prozess vertritt, keine Bearbeitungsgebühr bei einem Privatdarlehen zahlen musste.

Die Sparkasse Dresden zahlte zwar die Bearbeitungsgebühr eines Mandanten zurück, weigerte sich aber zunächst die ebenfalls dem Darlehensnehmer zustehenden Zinsen zu zahlen, indem sie ausdrücklich bestritten, dass es ihr gelungen sei, das Bearbeitungsentgelt am Geld- und Kapitalmarkt zu den gleichen Zinssätzen anzulegen, wie in einem Verbraucherdarlehen.

Nach Klageerhebung kam man allerdings dann doch zu dem Entschluss, dass man sich nicht im Prozess damit verteidigen wollte, nicht wirtschaften zu können. Die Zinsen wurden dann doch direkt nach Zustellung der Klage gezahlt.

Einen Rückzieher musste kürzlich auch die Kreissparkasse München-Starnberg machen. Diese war in einem von uns geführten Verfahren vom Landgericht München I zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von 8.000,00 € verurteilt worden. Die Sparkasse legte Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein. Das Oberlandesgericht riet jedoch der Sparkasse dringend dazu, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, da der Senat einstimmig davon überzeugt sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Diesem dringenden Rat folgte die Sparkasse und nahm die Berufung zurück.

Bei dem betroffenen Verbraucherdarlehen handelte es sich übrigens, dieses nur nebenbei, um ein Immobiliendarlehen.

 

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen