Entkriminalisierung durch das CanG – Was bleibt strafbar?
Mit dem am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) hat der Gesetzgeber einen historischen Schritt gewagt: Die jahrzehntelange Kriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis wurde in Teilen aufgehoben. Damit vollzieht Deutschland – zumindest in begrenztem Umfang – eine Regulierung statt Repression. Für die Bevölkerung stellen sich in der Praxis nun jedoch zahlreiche neue Fragen: Welche Handlungen bleiben strafbar? Welche Verfahren müssen eingestellt werden? Und wo lauern Fallstricke bei der Anwendung?
Struktur des neuen Regelungsregimes
Das neue Cannabisgesetz (CanG) besteht aus zwei zentralen Säulen:
- Das Cannabisgesetz (CanG) selbst, das Besitz, Eigenanbau und Abgabe an Erwachsene regelt.
- Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), welches unter anderem den Umgang mit Anbauvereinigungen definiert.
Zugleich wurden Anpassungen im Betäubungsmittelgesetz und Strafgesetzbuch vorgenommen, um überflüssig gewordene Strafnormen zu streichen oder zu modifizieren.
Die entscheidende Frage nach der Anpassung ist jedoch – was ist erlaubt?
Zunächst ist der Besitz zum Eigenkonsum gestattet. Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum. In der eigenen Wohnung dürfen bis zu 50 Gramm getrockneter Cannabis aufbewahrt werden. Zusätzlich erlaubt ist der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen je volljährige Person.
Wichtig! Es besteht kein Verkaufsrecht, auch nicht zwischen Privatpersonen. Jegliche Weitergabe ist nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben (z. B. über Anbauvereinigungen) legal.
Wie sieht es mit dem Konsum aus?
Der öffentliche Konsum ist grundsätzlich gestattet. Allerdings ist zu beachten, dass zu Schulen, Kitas, Spielplätzen oder öffentlichen Sportstätten ein Mindestabstand von 100 Metern gewahrt werden muss.
In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr nicht erlaubt.
Was bleibt strafbar?
Trotz der Teillegalisierung bleibt eine Reihe von Verhaltensweisen strafrechtlich relevant.
Besitz von mehr als 25 Gramm (öffentlich) oder 50 Gramm (privat) stellt eine Ordnungswidrigkeit oder ab gewissen Mengen eine Straftat nach § 34 CanG dar. Ab einer bestimmten Überschreitung ist wieder mit Ermittlungsverfahren, ggf. auch mit Freiheitsstrafen zu rechnen.
Weiterhin ist die Abgabe an Minderjährige strafbar und wird nach § 30 BtMG – sogar schärfer als zuvor – sanktioniert.
Auch der nicht genehmigte Verkauf ist weiterhin strafbar, wie z. B. der gewerbliche Handel außerhalb der Anbauvereinigungen. Der Eigenanbau ist zwar erlaubt, eine Weitergabe der Ernte aber nur im engen Rahmen der legalen Clubs möglich. Jeglicher „Straßenhandel“ fällt weiterhin unter die Strafandrohung des BtMG.
Rückwirkung auf Altfälle
Mit dem Inkrafttreten des CanG stellt sich in vielen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren die Frage der Rückwirkung.
Nach dem Rückwirkungsgrundsatz des § 2 Abs. 3 StGB gilt bei nachträglicher Entkriminalisierung das mildere Gesetz. Über § 206a StPO kann ein Verfahren wegen Straflosigkeit eingestellt werden. Bereits ergangene Verurteilungen können nach Art. 316f EGStGB überprüft und unter Umständen aufgehoben werden.
Fazit
Die Entkriminalisierung durch das CanG stellt einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Cannabis dar – jedoch keinen Freibrief. Zahlreiche Strafnormen bleiben bestehen, und der Gesetzgeber hat bewusst enge Grenzen gezogen.
Was können wir für Sie aktiv tun?
Wir können Ihre Altfälle sorgfältig prüfen und eine aktive Begleitung bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren (z. B. wegen Überschreitung erlaubter Mengen) bieten. Weiterhin helfen wir Ihnen bei der Aufklärung über Nebenfolgen, vor allem im Fahrerlaubnisrecht.
Wir helfen Ihnen gerne – melden Sie sich bei uns!

Ulrike Frentzen
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht
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