22. Januar 2021

Erben haben gute Chancen auf nicht ausgezahlte Betriebsrente

Hin und wieder kommt es vor, dass Betriebsrenten nicht in Anspruch genommen werden. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens öfter den Arbeitgeber gewechselt hat. Verstirbt der Anspruchsberechtigte aber, haben dann die Erben Anspruch auf die nicht eingeforderte Betriebsrente? Wie ein Vergleich aus dem Jahr 2020 zeigt, stehen die Chancen durchaus gut: Eine Erbengemeinschaft erhielt den vollen geforderten Betrag (abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) von der Kasse.

Der Ablauf

Der Erblasser war bei einem großen Computerhersteller angestellt gewesen. Ihm wurde in den 1970ern eine bedeutende Betriebsrente über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse zugesagt. 1994 verließ er dann die Firma. Zu dem Zeitpunkt betrug sein jährlicher Rentenanspruch aus der Betriebsrente 21.475,02 DM (also etwa 10.980 Euro). Bei Rentenantritt hatte er die erworbenen Ansprüche aus der Betriebsrente jedoch vergessen und folglich nie eingefordert.

Nach seinem Tod im Jahre 2018 stieß die Erbengemeinschaft auf die Unterlagen der Unterstützungskasse und forschte nach. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Erblasser die Betriebsrente nie in Anspruch genommen hatte, versuchten nun die Erben, die Ansprüche geltend zu machen. Die Kasse verweigerte die Zahlung jedoch.

Gerichtsverfahren: richterlicher Hinweis ausschlaggebend

Es kam zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az. 9 CA 276/18). 2020 wurde der Rechtsstreit dann mit einem Vergleich beigelegt. Die Erbengemeinschaft erhielt den gesamten vor Gericht geforderten Betrag. Nachdem die Verjährungsfristen nur teilweise abgelaufen waren, konnte die Betriebsrente noch für drei Jahre geltend gemacht werden. Insgesamt erhielt die Erbengemeinschaft also 32.940 Euro abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Zwar wurde das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover nicht mit einem Urteil abgeschlossen. Allerdings war dem Vergleich ein richterlicher Hinweis vorausgegangen, in dem es hieß, dass die Erfolgsaussichten der Erben durchaus als hoch einzuschätzen wären. Das zeigt sich auch in der Höhe der Vergleichssumme, die genau dem von den Erben geforderten Betrag entspricht.

Gemäß dem richterlichen Hinweis wäre also durchaus zu erwarten gewesen, dass die Erben das Verfahren vor Gericht hätten gewinnen können. Grund dafür ist Paragraph 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser regelt die Gesamtrechtsnachfolge bei einem Erbe. So geht mit dem Tod eines Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das bedeutet auch, dass der oder die Erben in die Gesamtheit, also in alle Rechte und Pflichten des Erblassers, eintreten.

Wenn Sie in Erbangelegenheiten auf eine ähnliche Situation stoßen, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne beratend zur Seite und prüfen Ihre Ansprüche bzw. Ihre Chancen, diese durchzusetzen. Lassen Sie sich einfach bei einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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