23. November 2020

Erbrecht - Das Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über die Werthaltigkeit des Nachlasses und ist so insbesondere für Pflichtteilsberechtigte von besonderer Bedeutung, denn ohne Auskunft über den Bestand des Nachlasses werden sich Forderungen gegen den Erben nicht realisieren lassen.

Das Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Das Nachlassverzeichnis dient damit der Vorbereitung und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen den Erben. Ohne Offenlegung der Aktiva und Passiva des Nachlasses ist z.B. eine Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht möglich. Aber auch für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durchaus sinnvoll.

Das Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB)

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

Die entscheidende Vorschrift zum Nachlassverzeichnis findet sich im Abschnitt über das Pflichtteilsrecht des Erbrechts (§§ 2303 - 2338 BGB).

In § 2314 BGB ist die Auskunftspflicht des Erben geregelt.

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Anspruchsberechtigt ist jeder Pflichtteilsberechtigte. In der Regel sind das die enterbten Kinder, Elternteile und der Ehegatte (§ 2303 BGB).

Anspruchsverpflichteter ist der Erbe. Haben mehrere geerbt, so richtet sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft.

Das Nachlassverzeichnis kann von dem Auskunftsverpflichteten selbst erstellt werden. Auf Verlangen des Auskunftsberechtigten, muss jedoch ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden. Der Auskunftsberechtigten kann jederzeit von seinem Recht auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Gebrauch machen. Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last.

Das Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu enthalten. Es muss den vollständigen Bestand des Nachlasses geordnet wiedergeben.

Zu den Aktiva gehören:

  • Immobilien
  • Konten / Depots
  • Wertpapiere
  • Zinsansprüche
  • Bargeld
  • Forderungen
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (i.d.R. jedoch ohne wesentlichen Wert)
  • Schmuck / Kunstgegenstände / wertvolle Sammlungen (Münzen, Bücher, Briefmarken etc.)
  • Gesellschaftsbeteiligungen
  • Haushaltsgegenstände, Möbel
  • Kraftfahrzeuge
  • Mietkaution
  • Steuerrückerstattungsansprüche
  • Betriebsvermögen oder Unternehmensbeteiligungen

keine Aktiva sind:

  • Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todestag

Eine Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, wenn ein Dritter bezugsberechtigt ist. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, so gehört die Versicherung zum Nachlass. Der Rückkaufswert ist zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung solcher Verträge kann als Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben sein.

Passiva:

  • Schulden des Erblassers / Darlehen, Steuerschulden, Unterhaltsschulden etc.
  • Kosten der standesgemäßen Bestattung einschließlich Grabanlage und Grabstein / gegebenenfalls Todesanzeige und Kosten für eine übliche Feier inklusive Blumenschmuck
  • Kosten der Nachlassverwaltung und -pflegschaft
  • Kosten der Nachlasssicherung und -feststellung / inklusive Kosten für Ermittlung der Nachlassgläubiger
  • Kosten für die Erstellung Nachlassverzeichnis (Anwalt und Notar)
  • Wertermittlungsgutachten

Keine Passiva:

  • Pflichtteilsanspruchs selbst
  • Vermächtnisse
  • Kosten der Testamentsvollstreckung
  • Kosten der Testamentseröffnung
  • Kosten des Erbscheinverfahrens
  • laufende Kosten der Grabpflege
  • Kosten der Nachlassverwertung oder -verwaltung
  • Anwaltshonorar für Regulierung der Pflichtteilsansprüche
  • i.d.R. dingliche Belastungen
  • Bürgschaft

Anhand der erfolgten Wertbestimmung kann sodann die Höhe des im Einzelfall geltend gemachten Anspruchs (z.B. Pflichtteilsanspruch/Anspruch bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) bestimmt werden.


Schenkungen

Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre sind ebenfalls im Nachlassverzeichnis anzugeben. Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt.

Berücksichtigt werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre. insbesondere:

  • Immobilien
  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung
  • auf Dritte angelegte Sparbücher
  • Zuwendungen zwischen Ehepartnern
  • Nießbrauch- oder Wohnrechte
  • Stiftungen des Erblassers

Bei Fragen zur Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch mit uns.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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