25. Oktober 2019

Erbrecht: Erbe annehmen oder ausschlagen?

Erhält ein Erbe Kenntnis von seiner Erbschaft, stellt sich zunächst die Frage, was er tun muss, um die Erbschaft anzunehmen. Tatsächlich lautet die Antwort zunächst mal: nichts. Denn die Erbschaft geht gemäß § 1942 BGB automatisch auf den berufenen Erben über (Anfall der Erbschaft). Der Erbe hat jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Erbschaft bedarf es somit nicht.

Frist zum Ausschlagen des Erbes beachten

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund, aus welchem man zum Erben berufen wurde. Ist die Frist zur Ausschlagung verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Bis zum Ende der Ausschlagungsfrist besteht also ein Schwebezustand. Der Erbe kann diesen Schwebezustand beenden, indem er ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklärt. Durch die ausdrückliche Erklärung verzichtet er auf sein Recht auf Ausschlagung des Erbes.

Die Annahmeerklärung unterliegt keiner besonderen Form und kann daher auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Ein solches Verhalten besteht in Handlungen des Erben, die, objektiv betrachtet, den Willen zum Ausdruck bringen, die Erbschaft anzunehmen (zum Beispiel Beantragung des Erbscheins, Antrag auf Grundbuchberichtigung, Erbschaftsverkauf etc.).

Hierin liegt die Tücke für denjenigen, der nicht weiß, ob er die Erbschaft ausschlagen möchte (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses). Dem Erben wird zunächst daran gelegen sein, Erkundigungen über die Aktiva und Passiva des Nachlasses einzuholen.

Da der Erbe 6 Wochen lang die Wahl hat, die Erbschaft auszuschlagen, liegt jedoch nicht in jeder Handlung eine willentliche Erbschaftsannahme. Wichtig: Ein Antrag auf Testamentseröffnung oder Bezahlung der Beerdigungskosten aus dem Nachlass stellen keine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar. Der vorläufige Erbe kann somit gebotene Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass treffen.

So schlagen Sie das Erbe aus

Hat der Erbe die Entscheidung getroffen, die Erbschaft auszuschlagen, so hat er seine Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (notariell beglaubigte Erklärung) abzugeben (§ 1945 BGB). Die Erklärung kann bei dem Nachlassgericht erfolgen, in dem der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung also nicht zwangsläufig bei dem Nachlassgericht abgeben, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wer sich unsicher ist, ob er eine Erbschaft annehmen oder lieber ausschlagen sollte, dem empfehlen wir unbedingt anwaltlichen Rat zu suchen. Neben einer Ausschlagung der Erbschaft kommt auch die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht. In Härtefällen kann aber auch die Ausschlagung der Erbschaft zur Geltendmachung des Pflichtteils ratsam sein.

In der Anwaltskanzlei Lenné kennen wir uns bestens mit den verschiedenen Szenarien und auch gefährlichen Grauzonen aus. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen und sämtliche Fristen einzuhalten.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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