12. Februar 2020

Erhebung von Negativzinsen oft unzulässig

2014 hat die EZB erstmals einen Negativzins festgelegt. Banken, die Geld bei der EZB hinterlegt haben, mussten dafür eine Gebühr in Form eines Negativzinses bezahlen. Die EZB wollte damit erreichen, dass die Banken das Geld vermehrt in Form von Krediten in Umlauf geben und so die Wirtschaft angekurbelt wird.

Mittlerweile geben immer mehr Banken und Sparkassen diese Negativzinsen an ihre eigenen Kunden weiter. Alleine dieses Jahr haben mindestens 16 Geldinstitute diese Gebühren eingeführt oder erhöht.

Damit hat die Niedrigzinspolitik der EZB mittlerweile immer deutlichere Auswirkungen auch auf Privatpersonen. Die Zinsen, die man für sein Geld auf dem Sparkonto bekommt, haben sich in den letzten Jahren bereits stetig reduziert. Die Weitergabe der Negativzinsen an die Kunden hat nun zur Folge, dass sich das angesparte Geld nicht vermehrt, sondern verringert.

Betroffen sind bislang in der Regel Spareinlagen von 100.000 Euro oder mehr. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass zukünftig vermehrt auch auf geringere Beträge Negativzinsen erhoben werden. Diese „Strafzinsen“ betragen dabei zwischen 0,3 % und 0,5 %.

Erhebung von Negativzinsen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Doch nicht immer dürfen diese Negativzinsen, die von den Geldinstituten bisweilen auch als „Aufbewahrungsvergütung“ oder „Verwahrentgelt“ bezeichnet werden, tatsächlich erhoben werden. Bei bestehenden Kunden ist dafür zumindest eine individuelle Absprache notwendig. Zudem gilt, dass Negativzinsen nicht gefordert werden dürfen, wenn auch bereits eine Kontoführungsgebühr erhoben wird.

Unzulässig ist darüber hinaus die Erhebung von Negativzinsen bei Finanzprodukten, die der Altersvorsorge dienen, sofern eine entsprechende Vereinbarung nicht bereits bei Abschluss des Vertrages getroffen wurde.

Einzelfallprüfung notwendig

Wenn auch Ihre Bank oder Sparkasse Negativzinsen von Ihnen fordert, sollten Sie unbedingt überprüfen lassen, ob dies in Ihrem Falle tatsächlich zulässig ist. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und fordern zu Unrecht erhobene Zinsen und/oder Gebühren zurück. Lassen Sie sich dazu von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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